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Versorgungsausgleich bei Scheidung soll gerechter werden

Der Ausgleich von Versorgungs- und Rentenansprüchen bei Scheidungen soll neu geregelt und gerechter werden. "Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach Saldierung aller Anrechte soll künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb des Systems geteilt werden", heißt es im Gesetztesentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (16/10144). In Zukunft soll jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt werden (interne Teilung).

Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge werden in dieses System der internen Teilung einbezogen. "Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation können damit vor allem geschiedene Frauen vielfach höhere Altersrenten erwarten", heißt es in dem Entwurf.

Prognosen über die zukünftige Wertentwicklung der verschiedenen Anrechte seien nicht mehr erforderlich, weil die Vergleichbarmachung als Voraussetzung für die Saldierung entfalle, so der Gesetzentwurf. Die Vergleichbarmachung führe im geltenden Recht dazu, dass die Anrechte der betrieblichen Versorgung und der privaten Vorsorge nur teilweise und nur mit einem Teil ihres tatsächlichen Wertes ausgeglichen würden. Der rechtlich mögliche schuldrechtliche Ausgleich im Versorgungsfall werde oft nicht durchgeführt. Damit würden diese Versorgungen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten faktisch häufig verloren gehen. Notwendig sei die Änderung auch deshalb, weil sich mit dem Strukturwandel der Alterssicherungssysteme die Versorgungsprobleme verschärfen würden. Denn die Bedeutung der ergänzenden betrieblichen und privaten Vorsorge nehme weiter zu. Daher werde das in den 1970er- Jahren erdachte Ausgleichssystem den geänderten Realitäten nicht mehr gerecht.

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. In diesen Fällen bestehe kein Bedarf an einem Ausgleich, weil in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. In solchen Fällen kann ein Scheidungsverfahren künftig schneller abgeschlossen werden. Auch wenn die Versorgungen beider Eheleute annähernd gleich hoch sind, wird künftig auf den Ausgleich verzichtet. Der Verzicht auf eine Teilung werde dann in der Regel dem Willen der Eheleute entsprechen.

Der Bundesrat wendet gegen den Entwurf ein, dass bei Tod eines geschiedenen Ehegatten dem Überlebenden materielle Einbußen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung drohen. Außerdem fordert der Bundesrat, die Ehezeit ohne Versorgungsausgleich von zwei auf drei Jahre zu erhöhen, "es sei denn, dies wäre grob unbillig", wie es in der Stellungnahme der Länder heißt. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung den Standpunkt, mit einer Verschlechterung der Absicherung ausgleichsberechtigter Ehepartner sei nicht zu rechnen. Auch die Verlängerung der Ehezeit ohne Versorgungsausgleich lehnt die Regierung ab.