Stärkung des Nichtraucherschutzes
Am 1. September 2007 tritt das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft. Es beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor.
Ab 1. September 2007 gilt das Rauchverbot
• in allen Einrichtungen des Bundes: Dazu gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte, Anstalten und Stiftungen. Insgesamt handelt es sich um über 500 Behörden - Bundespräsidialamt, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht werden auf ihren ausdrücklichen Wunsch in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen.
• im Personenverkehr: Dazu gehören öffentliche Verkehrsmittel in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene und auf der Straße, auch in Taxis.
• in Personenbahnhöfen.
Nur wenn eine ausreichende Zahl von Räumen vorhanden ist, können gesonderte Räume und entsprechende räumliche Einheiten in Verkehrsmitteln für Raucherinnen und Raucher vorgesehen werden. In Zügen der Deutschen Bahn AG gilt ein absolutes Rauchverbot.
Die Arbeitsstättenverordnung wird durch folgenden Satz erweitert: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
Das Gesetz verbessert darüber hinaus auch den Jugendschutz. Tabakprodukte dürfen in Zukunft nicht mehr an 16- Jährige, sondern nur noch an über 18- Jährige verkauft werden. Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten. Zigarettenautomaten müssen innerhalb einer Übergangsfrist von 16 Monaten umgerüstet werden. Spätestens am 1. Januar 2009 können Jugendliche dann am Automaten keine Zigaretten mehr kaufen.
Zuwiderhandlungen gegen die novellierten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Mit dem Gesetz hat der Bund den Ländern gegenüber ein Signal gesetzt. In den Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs, zum Beispiel in Schulen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen und in Gaststätten, regeln die Länder den Nichtraucherschutz eigenständig.
Schutz junger Handynutzer vor Verschuldung
Die rufnummernbezogenen Regelungen des bereits geltenden Telekommunikationsgesetzes treten am 1. September 2007 in Kraft. Künftig erhalten Telefonkunden vor der Inanspruchnahme eines telefonischen Dienstes eine ausführliche Preisinformation. Vor allem junge Handynutzer sollen so vor dem Kostenrisiko solcher Dienste geschützt werden.
Die Regelungen umfassen
• die Ausweitung der Pflicht zur Preisinformation in der Werbung: Preisinformation nun auch bei Auskunftsdiensten (118er- Nummern), Massenverkehrsdiensten (0137er- Nummern), Geteilte- Kosten- Diensten (0180er- Nummern), Kurzwahl- Diensten (z.B. Klingeltöne, Wettervorhersage) und neuartigen Diensten (012er- Nummern),
• die Pflicht zu gut lesbarer, deutlich sichtbarer Preisinformation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummernangabe,
• die Pflicht zur Preisanzeige bzw. - ansage vor Vertragsschluss ab 2 Euro Gesamtpreis bzw. Minutenpreis bei Kurzwahl- Datendiensten (z.B. beim Abruf von Klingeltönen oder Spielen), bei Kurzwahl- Sprachdiensten und bei sprachgestützten Auskunftsdiensten (z.B. Verkehrsstau- Information),
• die Pflicht zur Mitteilung der Vertragsbedingungen per SMS vor Abschluss von Abonnementverträge über Kurzwahl- Dienste,
• der Anspruch des Kunden auf Erhalt einer kostenlosen Warn- SMS bei Erreichen eines Betrages von 20 Euro innerhalb eines Monats durch Kurzwahldienste im Abonnement,
• die Pflicht zur Preisansage vor kostenpflichtiger Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst,
• die Pflicht zur Preisansage bei Inanspruchnahme von sog. Massenverkehrsdiensten (0137er- Televoterufnummern) sowie
• die Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen.
Förderung der Anschaffung emissionsarmer LKW
Ab dem 1. September 2007 wird der Kauf oder das Leasen von Nutzfahrzeugen gefördert, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben. Die Fahrzeuge müssen bei ihrer erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung die noch nicht verbindlichen Abgasnormen EURO V oder EEV erfüllen. Die LKW müssen in Deutschland erstmalig zugelassen werden und mindestens zwei Jahre hier zugelassen bleiben.
Unternehmen können zwischen einem zinsgünstigen Kredit oder einem einmaligen Direktzuschuss wählen. Anträge auf Förderung mittels Direktzuschuss können ab September direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Unternehmen, die an einem Förderkredit interessiert sind, können sich ab sofort an ein Kreditinstitut wenden. Die Antragstellung muss in jedem Fall vor Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrages erfolgen.
Parallel zum Start des Förderprogramms werden auch die Kfz- Steuersätze auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau abgesenkt. Im Gegenzug wird die Lkw- Maut moderat um 1,1 auf 13,5 Cent pro Kilometer angehoben.
Nachtrag: Reform des Zuwanderungsrechts
Am 28. August 2007 ist das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt elf asyl- und ausländerrechtliche Richtlinien der EU in deutsches Recht um und dient insbesondere der Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, der Stärkung der inneren Sicherheit und der Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft.
Das neue Zuwanderungsrechts beinhaltet
• die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren zum Schutz vor Zwangsehen,
• die Forderung des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten, um seine Integrationsfähigkeit zu stärken,
• die Anpassung der Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und Familienangehörige,
• die Schaffung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts für Opfer des Menschenhandels zur Mitwirkung im Strafverfahren,
• die Einführung eines besonderen Aufenthaltstitels für Forscher und neuer Mobilitätsregeln für Studenten aus anderen EU- Mitgliedstaaten und
• die Möglichkeit, Lichtbilder und Fingerabdrücke von visumspflichtigen Staatsangehörigen zu erheben.
Wichtig ist darüber hinaus die Einführung einer gesetzlichen Altfallregelung für langjährig geduldete Ausländer. Sie erhalten ein Aufenthaltsrecht, sofern sie ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Ist dies nicht der Fall, erteilt ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Bis Ende 2009 müssen sie dann nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern können.