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Eine Insolvenzordnung für alle Krankenkassen

Am 19. Juni hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- OrgWG) in 1. Lesung beraten.

Der Entwurf setzt insgesamt in einem weiteren wichtigen Bereich die Gesundheitsreform um und schafft gerechtere und stärker wettbewerbsorientierte Organisations- und Finanzstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Wesentlichen wird die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen geregelt. Daneben enthält der Gesetzentwurf Parameter zu den künftigen Verwaltungsausgaben der Kassen.

Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs

Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig. Die bisherige Ungleichbehandlung von bundes- und landesunmittelbaren Krankenkassen wird damit aufgehoben. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen und Insolvenzgeld nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Für die Ansprüche der Versorgungsempfänger sowie der Leistungserbringer und der Versicherten gelten Sonderregelungen im Fall der Insolvenz. Haftungsträger für diese Verpflichtungen sind in erster Linie die Kassen der Kassenart. Erst wenn die Krankenkassen der Kassenart nicht mehr in der Lage wären, diese Verpflichtungen zu bedienen, würden auch die Kassen der anderen Kassenarten und damit die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen. Im Interesse der Versicherten und Beschäftigten enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung von vornherein zu verhindern. Dazu gehören vorrangig freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und nachrangig finanzielle Hilfen aller Krankenkassen, die über den Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt werden. Künftig werden die für die Krankenkassen geltenden Rechnungslegungsvorschriften stärker an die Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuchs angepasst. Hierdurch wird die Transparenz über die Finanzlage der Krankenkassen verbessert. Da die Aufwendungen zur Bildung des Deckungskapitals sowie zur Absicherung des Insolvenzrisikos zu den Verwaltungsausgaben der Krankenkassen zählen, erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds auch Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben in standardisierter Form.