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Eine Insolvenzordnung für alle Krankenkassen

Am 17.10.2008 hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- OrgWG) in 2./3. Lesung beschlossen.

Der Entwurf setzt in einem weiteren wichtigen Bereich die Gesundheitsreform um und schafft gerechtere und stärker wettbewerbsorientierte Organisations- und Finanzstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Wesentlichen wird die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen geregelt. Daneben regelt der Gesetzentwurf, wie zukünftig die Verwaltungsausgaben der Kassen bemessen werden.

Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs

Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig. Die bisherige Ungleichbehandlung von bundes- und landesunmittelbaren Krankenkassen wird damit aufgehoben. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen und Insolvenzgeld nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Für die Ansprüche der Versorgungsempfänger sowie der Leistungserbringer und der Versicherten gelten Sonderregelungen im Fall der Insolvenz. Haftungsträger für diese Verpflichtungen sind in erster Linie die Kassen der Kassenart. Erst wenn die Krankenkassen der Kassenart nicht mehr in der Lage wären, diese Verpflichtungen zu bedienen, würden auch die Kassen der anderen Kassenarten und damit die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen. Im Interesse der Versicherten und Beschäftigten enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung von vornherein zu verhindern. Dazu gehört der Vorrang von Fusionen vor Schließung und Insolvenz, freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und nachrangig finanzielle Hilfen aller Krankenkassen, die über den Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt werden. Künftig werden die für die Krankenkassen gel- tenden Rechnungslegungsvorschriften stärker an die Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuchs angepasst. Hierdurch wird die Transparenz über die Finanzlage der Krankenkassen verbessert. Da die Aufwendungen zur Bildung des Deckungskapitals sowie zur Absicherung des Insolvenzrisikos zu den Verwaltungsausgaben der Krankenkassen zählen, erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds auch Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben in standardisierter Form.

Änderungen am Gesetzentwurf

Dem Gesetz werden verschiedene Änderungsanträge angehängt. Sie beinhalten vorrangig letzte notwendige Regelungen für den Fondsstart 2009. Hierzu gehören die Umsetzung der Konvergenzklausel und die Ausgestaltung der Zuweisungskürzungen bei Fondsunterdeckung, d.h. wenn die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung die Einnahmen überschreiten. In einem weiteren wichtigen Antrag geht es um die Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten der bisherigen Bundesverbände der Krankenkassen. Hier ist eine rechtliche Klarstellung nötig, da im IKK- und BKK- System die gesetzlichen Vorgaben zur Weiterbeschäftigung weitgehend missachtet wurden. Durch die Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung legt die Bundesregierung pünktlich zur Einrichtung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz fest. Nach der Verordnung, die ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt, beträgt der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent. Dazu kommt jeweils ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, der nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen ist.