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Genetische Untersuchungen gesetzlich regeln

In 1. Lesung hat der Bundestag am 16.10.2008 den Entwurf für ein Gendiagnostikgesetz beraten. Im Koalitionsvertrag haben SPD und CDU/CSU vereinbart, genetische Untersuchungen bei Menschen gesetzlich zu regeln. Ziel des Gendiagnostikgesetzes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren von genetischer Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu wahren. Vor dem Hintergrund der heutigen Möglichkeiten der Humangenetik ist aber ein besonderer Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erforderlich.

Schwerpunkte des Gesetzes sind zum Beispiel:

• Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt auch bei der Gendiagnostik: Dazu gehören sowohl das Recht, die eigenen genetischen Befunde zu kennen, als auch das Recht, diese nicht zu kennen. Genetische Untersuchungen dürfen nur bei Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden.

• Allein die Betroffenen bestimmen über die weitere Verwendung ihrer genetischen Proben und Daten.

• Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung eines Kindes sind nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben.

• Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grundsätzlich verboten. Weiterhin zulässig bleiben aber Standarduntersuchungen, mit denen die gesundheitliche Eignung eines Beschäftigten für den Arbeitsplatz festgestellt wird. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden.

• Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen.