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Patientenverfügungen gesetzlich regeln

Am 21. Januar 2009 hat der Deutsche Bundestag in 1. Lesung den Gruppenentwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG) sowie den Gruppenentwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG) beraten.

Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an „Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Für ca. 7 Millionen Menschen ist eine Patientenverfügung bereits heute die Antwort auf diese Sorge. Allein die Bindungswirkung solcher Verfügungen ist umstritten und bedarf der gesetzlichen Klärung. Bei den Entwürfen beriet der Bundestag zwei kontroverse Vorschläge, die jeweils eine Antwort auf dieses Problem zu geben versuchen. Der Hauptunterschied zwischen den Entwürfen ist die Frage, wie verbindlich Patientenverfügungen sein sollen.

Nach dem Entwurf zum Patientenverfügungsgesetz kann der Patient nur im Fall einer unheilbar tödlich verlaufenden Krankheit oder des endgültigen Bewusstseinsverlusts durch eine qualifizierte Patientenverfügung über den Abbruch von lebenserhaltenden ärztlichen Maßnahmen verbindlich entscheiden. Eine qualifizierte Patientenverfügung liegt vor, wenn eine ärztliche Beratung über das später eingetretene Krankheitsbild stattgefunden hat und die Verfügung notariell beurkundet wurde. Diese ist aber auch bei Einhaltung der Bedingungen unverbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer Entwicklungen abgegeben wurde, bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Die qualifizierte Patientenverfügung muss außerdem alle fünf Jahre bestätigt werden. Ohne diese Voraussetzungen schriftlich verfasste Patientenverfügungen über Art und Umfang der Behandlung sind nur verbindlich, soweit keine lebenserhaltenden ärztlichen Maßnahmen betroffen sind.

Demgegenüber sieht der Entwurf eines Pateientenverfügungsverbindlichkeitsgesetzes die Patientenverfügung unabhängig von Art und Verlauf der Erkrankung als verbindlich an, d. h. es gibt keine Beschränkung der Reichweite. Es wird im Entwurf auch gesetzlich klargestellt, dass Betreuer und Bevollmächtigter verpflichtet sind, dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Beide Entwürfe werden zusammen mit einem dritten Gruppenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, der bereits in 1. Lesung beraten worden war, Gegenstand einer öffentlichen Sachverständigenanhörung im März sein.