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Rawert: Gleiche Rechte beim Versorgungsausgleich jetzt auch für Lebenspartnerschaften

Zur am 12. Februar 2009 beschlossenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) erklärt Mechthild Rawert, direkt gewählte Bundestagsabgeordnete für Tempelhof- Schöneberg (SPD):

Mit der am 01. September 2009 in Kraft tretenden Reform wird nun endlich eine gerechte Teilhabe am in der Ehe oder in der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Vorsorgevermögen gewährleistet.

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs haben Frauen, die auch heute noch oft zu Gunsten der Kindererziehung auf eine durchgängige Berufstätigkeit verzichten, höhere Altersrenten zu erwarten. Darüber hinaus sind wir mit dieser Reform bei der gesetzlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften einen wichtigen Schritt vorangekommen.
Das Prinzip der sog. systeminternen Teilhabe gilt jetzt schon beim Ausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Splitting). Die systeminterne Teilhabe wird künftig durch einen getrennten Versorgungsausgleich für jedes einzelne System der Altersversorgung, also auch bei Anrechten aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge, angewendet.

Noch in der letzten Sitzung des Rechtsausschusses am 11. Februar ist es der SPD- Bundestagsfraktion gegen anfänglich massiven Widerstand der Union gelungen, den im Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ vorgesehenen Passus „mit Ausnahme der §§ 32 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes“ im § 20 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ersatzlos zu streichen. Damit gelten die für den Versorgungsausgleich nach Ehescheidungen bestehenden ergänzenden Härtefallklauseln nun auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Härtefallklauseln sind ergänzende Regelungen, die dazu dienen, auch unvorhersehbare Entwicklungen bei Eigentumsrechten noch nachträglich korrigieren zu können. Ein Ausschluss der LebenspartnerInnen von der Anwendung der Härtefallklauseln wäre schlichtweg nicht gerechtfertigt gewesen.

Nach entsprechender Rückkopplung mit der schwul- lesbischen Community habe ich am 08. Februar meine Fraktionskollegin Christine Lambrecht, ordentliches Mitglied des Rechtsausschusses, in einem Schreiben gebeten, sich für die Streichung dieser Ausnahmeregelung einzusetzen.
Schließlich kann in beiden Lebensformen nach einer Scheidung u.a. der Fall auftreten, dass es zwar beim Verpflichteten zu einer spürbaren Rentenkürzung aber auf Seiten des Berechtigten dadurch dennoch nicht zu einem Erwerb eines angemessenen Versicherungsschutzes kommt. Vom Eigentumsverlust - z.B. bei Versichertenrenten und Rentenanwartschaften - würden in einem solchen Falle weder der eine noch der andere Partner, sondern ausschließlich Dritte, in diesem Falle der Rentenversicherungsträger bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten, profitieren.