Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2010 wirksam werden.
Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 18 Monate verlängert. Den Arbeitgebern, die im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird Planungssicherheit gegeben. So können Arbeitsplätze gerettet und wertvolle Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesichert werden. Ohne eine neue Regelung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Von dieser Regelung unabhängig bleibt es außerdem bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist im SGB III geregelt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:
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West |
Ost |
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Monat
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Jahr
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Monat
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Jahr
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Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
5.500 Euro |
66.000 Euro |
4.650 Euro |
55.800 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
6.800 Euro |
81.600 Euro |
5.700 Euro |
68.400 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
5.500 Euro |
66.000 Euro |
4.650 Euro |
55.800 Euro |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.162,50 Euro |
49.950 Euro |
4.162,50 Euro |
49.950 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
3.750 Euro |
45.000 Euro |
3.750 Euro |
45.000 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.555 Euro |
30.660 Euro |
2.170 Euro |
26.040 Euro |
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Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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