Erklärung gemäß § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Abgeordneten Mechthild Rawert zur nicht namentlichen Abstimmung über die Änderungsanträge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum „Reg.-Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ (Drs. 18/1306)
TOP 18 am 5. Juni 2014
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 war gegen Ende der 17. Legislaturperiode die steuerliche Gleichbehandlung von LebenspartnerInnen nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Die Bundesregierung hatte weitere Folgeänderungen angekündigt und setzt diese mit dem heute in 3. Lesung verabschiedeten „Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ (18/1306) nun um. Mit dem Gesetz erfolgt eine zeitnahe Umsetzung des noch verbliebenen Anpassungsbedarfs zur steuerlichen Gleichbehandlung von LebenspartnerInnen, insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine steuerliche Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, hergestellt. Und das ist gut so.
Der Gesetzentwurf ist gestern im Finanzausschuss mit den Stimmen ALLER Fraktionen beschlossen worden. Zuvor war ein klarstellender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu Artikel 1 Nummer 2 angenommen worden. Die SPD-Fraktion stellte heraus, dass mit dem Gesetzentwurf die Lebenspartnerschaften steuerlich auf das Niveau der Ehe gehoben sind. Dies sollte auch bei der Gemeinnützigkeit geschehen, auch wenn es über andere Regelungen in der Abgabenordnung die Möglichkeit gebe, dieses Ziel indirekt zu erreichen. Die SPD-Fraktion gab eine Protokollerklärung ab, wonach es in dieser Frage keine Einigung zwischen den Koalitionsfraktionen gebe.
Im Ausschuss als auch bei der 2. Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung - Drucksachen 18/1306, 18/1575, 18/1647 - hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zwei Änderungsanträge eingebracht (18/1662, 18/1663). Im Ausschuss wurden beide Anträge von den drei Koalitionsfraktionen abgelehnt. Auch ich werde beiden Anträgen in der 2. Beratung - aus unterschiedlichen Gründen!- nicht zustimmen.
Änderungsantrag 18/1662
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will mit dem Antrag erreichen, dass die Definition von gemeinnützigen Zwecken in der Abgabenordnung nicht nur für Ehe und Familie gilt, sondern auf die Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaft erweitert wird. Diese Forderung wird von mir grundsätzlich geteilt. Angesichts der schon heftigen gesellschaftspolitischen Debatten möchte ich darauf verweisen, dass diese Forderungen auch seitens Bündnis 90/Die Grünen selber als symbolische Punkte eingestuft werden. Meine Nachfragen in der Community und bei SteuerberaterInnen haben ergeben, dass „unter Umwegen“ ein Spendenabzug schon heute möglich sei.
Ich unterstütze es, dass sich Vereine und Körperschaften für die Rechte Homosexueller einsetzen. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO können diese Vereine und Körperschaften zur Förderung der Volksbildung als gemeinnützig anerkannt werden.
Zu einer vollständigen Gleichstellung gehört, dass die Förderung der Lebenspartnerschaft als gemeinnütziger Zweck neben Ehe und Familie explizit in der Abgabenordnung verankert wird, denn sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz von Homosexualität in der Gesellschaft. Sie klären auf und unterstützen Homosexuelle bei der Bewältigung von Problemen. Hier die Förderungswürdigkeit in die Abgabenordnung aufzunehmen, folgt unmittelbar aus der Koalitionsvereinbarung - so die SPD-Haltung.
Mit großem Ärger muss ich aber konstatieren, dass CDU/CSU einer erweiterten Definition von gemeinnützigen Zwecken nicht folgen, weil das Bundesverfassungsgericht dies nicht vorgegeben habe. Trotz intensiven Bemühens der SPD konnte zwischen den Koalitionspartnern hier keine Einigung über die Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke erzielt werden. Aus Rücksichtnahme auf den Koalitionsvertrag, in dem sich die Koalitionspartner auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten verständigt haben, können wir dem Antrag der Bündnis 90 / Die Grünen Bundestagsfraktion leider nicht zustimmen.
Änderungsantrag 18/1663
Dieser Änderungsantrag betrifft nicht bestandskräftige Kindergeldbescheide. Die Bundesregierung hat erklärt, dass im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes für alle jetzt noch offenen, nicht bestandskräftigen Kindergelbescheide sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit die Gleichbehandlung von LebenspartnerInnen vollzogen wird. Hierzu bedürfe es keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung sondern wird im Rahmen einer Verwaltungsverordnung erfolgen. Dies ist mit dem an dieser Stelle federführendem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmt. Damit hat sich der Antrag zum Kindergeld aufgrund der Klarstellung der Bundesregierung diskriminierungsfrei erledigt.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist für diese Legislaturperiode vereinbart:
„Sexuelle Identität respektieren - Lebenspartnerschaften, Regenbogenfamilien
Wir wissen, dass in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind.
Wir werden darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden. Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen.“
Ich kann alle nur bitten, Verständnis für parlamentarische Abläufe, die sich aus den Wahlergebnissen ergeben, zu haben. Der gemeinsame Kampf für „100% Gleichstellung“ geht weiter.