Wer glaubt, in Deutschland sei die Gleichstellung der Geschlechter bereits bestens geregelt, irrt. Noch ist der Weg zu einem wirklich gleichgestelltem Leben in Vielfalt in den meisten Lebensbereichen weit. Mädchen und Frauen haben aber das Recht auf Selbstbestimmung über ihr eigenes Leben, haben das Recht auf Selbstbestimmung über ihren Körper. Die Mädchen und Frauen selbst! Niemand sonst!
Fakt ist: Es besteht gesetzlicher Änderungsbedarf in Deutschland, damit zumeist Frauen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und auch ihr Recht auf Schutz vor - seelischer und körperlicher - Gewalt auch wirklich erhalten.
Sexualität ist ein existentielles Grundbedürfnis des Menschen und ein zentraler Bestandteil seiner Identität und Persönlichkeitsentwicklung. Für jeden Menschen ist Sexualität mit ganz unterschiedlichen Hoffnungen, Erwartungen und Erfahrungen verbunden, darüber hinaus ist sie eingebettet in ein komplexes Netz aus Normen und Wertvorstellungen auf gesellschaftlicher Ebene, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Der eigen- und partnerverantwortliche, gesundheitsgerechte Umgang mit Sexualität ist das Ziel. Sexuelle Selbstbestimmung schließt unter anderem die sexuelle Identität, die freie Wahl der SexualpartnerInnen, die Form der sexuellen Beziehungen als auch das Recht auf Familienplanung ein. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gehört zu den vom Grundgesetz (eigentlich) geschützten Persönlichkeitsrechten.
Istanbul-Konvention: Sexuelle Rechte der Frauen gesetzlich stärken
Wer glaubt, in Deutschland sei die Gleichstellung der Geschlechter bereits bestens geregelt, irrt. Noch ist der Weg zu einem wirklich gleichgestelltem Leben in Vielfalt in den meisten Lebensbereichen weit. Mädchen und Frauen haben aber das Recht auf Selbstbestimmung über ihr eigenes Leben, haben das Recht auf Selbstbestimmung über ihren Körper. Die Mädchen und Frauen selbst! Niemand sonst! Fakt ist: Es besteht gesetzlicher Änderungsbedarf in Deutschland, damit - zumeist - Frauen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und auch ihr Recht auf Schutz vor - seelischer und körperlicher - Gewalt auch wirklich erhalten.
Sexualität ist ein existentielles Grundbedürfnis des Menschen und ein zentraler Bestandteil seiner Identität und Persönlichkeitsentwicklung. Für jeden Menschen ist Sexualität mit ganz unterschiedlichen Hoffnungen, Erwartungen und Erfahrungen verbunden; sie ist darüber hinaus eingebettet in ein komplexes Netz aus Normen und Wertvorstellungen auf gesellschaftlicher Ebene - so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Der eigen- und partnerverantwortliche, gesundheitsgerechte Umgang mit Sexualität ist das Ziel. Sexuelle Selbstbestimmung schließt unter anderem die sexuelle Identität, die freie Wahl der SexualpartnerInnen, die Form der sexuellen Beziehungen als auch das Recht auf Familienplanung ein. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gehört zu den vom Grundgesetz (eigentlich) geschützten Persönlichkeitsrechten.
Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht rechtlich absichern
Seit dem 01. August ist die sogenannte Istanbul-Konvention LINK
http://www.mechthild-rawert.de/inhalt/2014-08-07/verh_tung_und_bek_mpfun... in Kraft. Bevor eine Ratifizierung dieses völkerrechtlichen Vertrages erfolgen kann, muss die Bundesrepublik Deutschland noch wichtige „gesetzgeberische Hausaufgaben“ machen. Derzeit prüft die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend LINK http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88304.html welche gesetzgeberischen Maßnahmen erfolgen müssen.
Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht im Sexualstrafrecht
Mit dem vom Bundeskabinett am 17. September beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts von Justizminister Heiko Maas (SPD) LINK
http://www.spd.de/aktuelles/123606/20140917_sexualstrafrecht_verschaerfe... werden zahlreiche Gesetzeslücken, vor allem im Hinblick auf Kinderpornographie und Missbrauch, geschlossen. So sieht der Gesetzentwurf höhere Strafen unter anderem für die Beschaffung von Kinderpornografie und die Verbreitung bloßstellender Bilder vor.
Allerdings fehlt die dringend notwendige Reform des §177 StGB bisher völlig. Ich setze meine Veränderungs-Hoffnung auf folgenden Passus im Gesetzentwurf: "Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung." Außerdem hat die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister/innen der Länder (GMFK) am 27. August beschlossen, sich bei der Bundesregierung für die Ratifizierung der Istanbul-Konvention einzusetzen. So heißt es im GMFK-Beschluss: „Im Hinblick auf Artikel 36 (Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung) des Übereinkommens sind bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und die Tatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere §177 StGB so zu reformieren, dass alle Formen nicht einverständlicher sexueller Handlungen effektiv verfolgt und unter Strafe gestellt werden.“
Reform des § 177 StGB zwingend geboten
Noch immer stehen nicht alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Deutschland unter Strafe. § 177 StGB erfasst nicht jede Form der Vergewaltigung, gewährleistet keinen umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Nach derzeitigem Stand und entsprechender Auslegung durch den Bundesgerichtshof setzt der Straftatbestand § 177 StGB voraus, dass eine Person eine andere Person zu sexuellen Handlungen „nötigt“. „Nur“ das NEIN des Opfers reicht derzeit noch nicht aus. Der Täter, die Täterin muss nicht nur den Willen der betroffenen Person missachten, sondern zusätzlich auch noch Gewalt anwenden oder die/den Betroffenen mit Gewalt drohen und/oder eine sogenannte schutzlose Lage ausnutzen. Folge dieser realitätsfremden Situation ist, dass Strafverfolgungsbehörden ein Teil der Vergewaltigungen auch nicht effektiv verfolgen, sie somit nicht in tatsächlicher Anzahl vor Gericht kommen. Skandalöse Folge ist auch: Frauen zeigen sexuelle Gewalt immer noch zu selten an. Das ist keinesfalls länger hinnehmbar!.
Was wenn die Täter bei der Tat keine körperliche Gewalt anwenden oder nicht mit körperlicher Gewalt drohen? Gerade in langjährigen Beziehungen verzichten Opfer auf Gegenwehr, weil sie aufgrund einer Abwägung zu der Einschätzung kommen, dass die Tat mit Gegenwehr nicht zu verhindern ist, aber länger dauern oder sie mehr gequält werden. Nicht unter den Tatbestand der Vergewaltigung fällt auch, wenn eine TäterIn das Opfer mit der Drohung von sozialen oder rechtlichen Nachteilen zu sexuellen Handlungen zwingt: beispielsweise mit der Drohung, kompromittierende Fotos ins Internet zu stellen oder einer Frau ohne Aufenthaltspapiere mit der möglichen Abschiebung zu drohen. Nach geltendem Strafrecht liegt auch dann keine Vergewaltigung vor, wenn Betroffene die Tat über sich ergehen lassen, weil sie sich schutzlos fühlen. Nicht jedes Vergewaltigungsopfer ist unter allen Umständen so risikobereit, körperliche Gegenwehr auf jeden Fall zu leisten. Von vielen PolizistInnen wird davon auch aufgrund der Gefahr für das Leben abgeraten.
Eine Reform des § 177 StGB ist also zwingend geboten. Das hat auch mein Besuch bei LARA, Krisen- und Beratungszentrum für vergewaltigte und sexuell belästigte Frauen LINK
http://www.mechthild-rawert.de/inhalt/2014-08-07/verh_tung_und_bek_mpfun... , in Schöneberg anlässlich des Inkrafttretens der Istanbul-Konvention gezeigt. Ich danke meiner Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, dass auf der diesjährigen Bundesfrauenkonferenz LINK http://www.asf.de/spd-webapp/servlet/elementblob/16661406/content Änderungen des § 177 StGB massiv eingefordert werden.
Weiteren Änderungsbedarf sieht die Istanbul-Konvention unter anderem im Opferentschädigungsgesetz und bei der Rücknahme der aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte.
Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht rechtlich absichern
Seit dem 01. August ist die sogenannte
Istanbul-Konvention in Kraft. Bevor eine Ratifizierung dieses völkerrechtlichen Vertrages erfolgen kann, muss die Bundesrepublik Deutschland noch wichtige „gesetzgeberische Hausaufgaben“ machen. Derzeit prüft die Bundesregierung unter Federführung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend welche gesetzgeberischen Maßnahmen erfolgen müssen.
Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht im Sexualstrafrecht
Mit dem vom Bundeskabinett am 17. September beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts von
Justizminister Heiko Maas (SPD) werden zahlreiche Gesetzeslücken, vor allem im Hinblick auf Kinderpornographie und Missbrauch, geschlossen. So sieht der Gesetzentwurf höhere Strafen unter anderem für die Beschaffung von Kinderpornografie und die Verbreitung bloßstellender Bilder vor.
Allerdings fehlt die dringend notwendige Reform des §177 StGB bisher völlig. Ich setze meine Veränderungs-Hoffnung auf folgenden Passus im Gesetzentwurf: "Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung." Außerdem hat die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister/innen der Länder (GMFK) am 27. August beschlossen, sich bei der Bundesregierung für die Ratifizierung der Istanbul-Konvention einzusetzen. So heißt es im GMFK-Beschluss: „Im Hinblick auf Artikel 36 (Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung) des Übereinkommens sind bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und die Tatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere §177 StGB so zu reformieren, dass alle Formen nicht einverständlicher sexueller Handlungen effektiv verfolgt und unter Strafe gestellt werden.“
Reform des § 177 StGB zwingend geboten
Noch immer stehen nicht alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Deutschland unter Strafe. § 177 StGB erfasst nicht jede Form der Vergewaltigung, gewährleistet keinen umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Nach derzeitigem Stand und entsprechender Auslegung durch den Bundesgerichtshof setzt der Straftatbestand § 177 StGB voraus, dass eine Person eine andere Person zu sexuellen Handlungen „nötigt“. „Nur“ das NEIN des Opfers reicht derzeit noch nicht aus. Der Täter, die Täterin muss nicht nur den Willen der betroffenen Person missachten, sondern zusätzlich auch noch Gewalt anwenden oder die/den Betroffenen mit Gewalt drohen und/oder eine sogenannte schutzlose Lage ausnutzen. Folge dieser realitätsfremden Situation ist, dass Strafverfolgungsbehörden ein Teil der Vergewaltigungen auch nicht effektiv verfolgen, sie somit nicht in tatsächlicher Anzahl vor Gericht kommen. Skandalöse Folge ist auch: Frauen zeigen sexuelle Gewalt immer noch zu selten an. Das ist keinesfalls länger hinnehmbar!
Was wenn die Täter bei der Tat keine körperliche Gewalt anwenden oder nicht mit körperlicher Gewalt drohen? Gerade in langjährigen Beziehungen verzichten Opfer auf Gegenwehr, weil sie aufgrund einer Abwägung zu der Einschätzung kommen, dass die Tat mit Gegenwehr nicht zu verhindern ist, aber länger dauern oder sie mehr gequält werden. Nicht unter den Tatbestand der Vergewaltigung fällt auch, wenn eine TäterIn das Opfer mit der Drohung von sozialen oder rechtlichen Nachteilen zu sexuellen Handlungen zwingt: beispielsweise mit der Drohung, kompromittierende Fotos ins Internet zu stellen oder einer Frau ohne Aufenthaltspapiere mit der möglichen Abschiebung zu drohen. Nach geltendem Strafrecht liegt auch dann keine Vergewaltigung vor, wenn Betroffene die Tat über sich ergehen lassen, weil sie sich schutzlos fühlen. Nicht jedes Vergewaltigungsopfer ist unter allen Umständen so risikobereit, körperliche Gegenwehr auf jeden Fall zu leisten. Von vielen PolizistInnen wird davon auch aufgrund der Gefahr für das Leben abgeraten.
Weiteren Änderungsbedarf sieht die Istanbul-Konvention unter anderem im Opferentschädigungsgesetz und bei der Rücknahme der aufenthaltsrechtlichen Vorbehalte.