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Persönliche Erklärung zur Abstimmung über das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Erklärung nach §31 GO der Abgeordneten Mechthild Rawert zu der Abstimmung zur zweiten und dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Drucksache 18/6185 ) TOP 5 a) der Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 15.10.2015

Weltweit sind 60 Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg, Terror und Verfolgung und es kommen viele schutzsuchende Menschen nach Europa, insbesondere auch nach Deutschland. Wir wollen unserer humanitären Verantwortung gerecht werden und möglichst vielen Personen Schutz und Sicherheit bieten. Das stellt den Bund, die Länder und Kommunen und die gesamte Gesellschaft vor große Herausforderungen. Selbstverständlich müssen wir als langfristige Maßnahmen Fluchtursachen bekämpfen und Krisenregionen stabilisieren, deutlich mehr Geld in die Hand nehmen, um die betroffenen Nachbarländer mit ihren Flüchtlingscamps zu unterstützen. Dazu brauchen wir auch eine gemeinsame Asyl- und Flüchtlingspolitik der Europäischen Union. Wir sind zudem gefordert, in der momentanen Situation kurzfristige Lösungen zur Schaffung einer nachhaltigen Infrastruktur für Flüchtlinge und ihre Integration in unser Land zu finden. Auf dem Flüchtlingsgipfel im Bundeskanzleramt am 24. September wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, das heute im Bundestag verabschiedet wird.

Das Asylpaket ist ein wichtiger Schritt, um die Aufnahme, menschenwürdige Unterbringung, Versorgung und Integration von geflüchteten Menschen zu gestalten. Um Fluchtursachen in Herkunftsländern zu bekämpfen, werden die entsprechenden Mittel aufgestockt. Der Bund beteiligt sich ab 2016 dauerhaft und strukturell an den Kosten der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit einer Pauschale von monatlich 670 Euro pro Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens. Dies war ein Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Michael Müller, der sich in den Verhandlungen durchsetzen konnte. Auch beteiligt sich der Bund an der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zusätzlich mit 350 Mio. Euro jährlich und stellt u.a. 500 Mio. Euro für den sozialen Wohnungsbau und 900 Mio. Euro frei werdende Mittel aus dem gestoppten Betreuungsgeld für bessere Kinderbetreuung bereit. Für ein Sonderprogramm des Bundesfreiwilligendienstes in der Flüchtlingsarbeit werden 10.000 neue Stellen geschaffen.

Darüber hinaus eröffnet das Asylpaket auch Perspektiven für AsylbewerberInnen, bei denen ein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, u.a. durch die Aufstockung der Mittel für Sprachkurse, die frühe Öffnung der Integrationskurse und Regelungen zur frühzeitigen Arbeitsmarktintegration. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen im Bauplanungsrecht für Flüchtlingsunterkünfte vor sowie eine deutliche Verbesserung der Gesundheitsversorgung von AsylbewerberInnen.

Der Gesetzentwurf enthält allerdings eine Reihe von Regelungen, die nicht auf meine Zustimmung treffen. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich an vielen Stellen dafür eingesetzt, dass der ursprüngliche Entwurf an einigen Punkten entschärft werden konnte. Viele Verschärfungen des Asylrechts konnten wir herausverhandeln. Das erkenne ich an.

Für mich ist klar, es darf keine Abstriche am Grundrecht auf Asyl geben. Maßnahmen, von denen bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes klar sind, dass sie zu einer positiven Bewältigung der aktuellen Herausforderungen nicht nur nicht beitragen, sondern finsterste Abschreckungs- und Abschottungspolitik sind, lehne ich auf das Schärfste ab. Das ist nicht das Deutschland, das ist nicht das Europa, welches ich mir für unsere Kinder und für uns selbst wünsche. Ich befinde mich mit meiner Kritik auch in bester Gesellschaft: mit dem Rat für Migration, mit den katholischen Bischöfen, Wohlfahrtsverbänden, Frauen- und Menschenrechtsorganisationen, der Bundesärztekammer.

Insbesondere bei den Regelungen zur Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen führt die Blockadehaltung der Union nicht nur zu einer Zweiklassen-Gesundheitsversorgung, sondern auch noch zu einem Flickenteppich - je nach Bundesland mit unterschiedlichen Zugang zu Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge.

Die Unterscheidung in Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive und solche ohne ist problematisch. Und zwar nicht nur vor dem Hintergrund, dass das Asylrecht eine Individualprüfung vorsieht, sondern auch aus praktischen Erwägungen, dass eine Zweiklassenbehandlung von Flüchtlingen zu Konflikten führen wird.

Schattenseiten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

1. Erweiterung der Liste von sicheren Herkunftsländern

Laut Gesetzesentwurf werden folgende „sichere Herkunftsländer“ genannt: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Damit werden Albanien, Kosovo und Montenegro erstmals zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Diese Erweiterung geht über den geltenden Koalitionsvertrag hinaus. Das Grundrecht auf Asyl ist jedoch ein individuelles Recht, das zwingend die Einzelfallprüfung vorsieht. Das Konzept der sicheren Drittsaaten entkernt dieses Grundrecht. Das jeweilige Asylverfahren wird in der Praxis lediglich um 10 Minuten beschleunigt. Auch aus den erst in diesem Jahr als „sicher“ deklarierten Drittstaaten ist die Anzahl der Erstanträge dieses Jahr weiter gestiegen (aus Serbien bis 30.9.15: 14.390 im Vergleich zu 2014: 17172; Mazedonien bis 30.9.15:  7.385 im Vergleich zu 2014: 5.614). Im europäischen Vergleich wurden nach Angaben von Pro Asyl 2014 in Frankreich 20% und in Belgien 18% der Schutzsuchenden aus dem „sicheren Herkunftsland“ Bosnien und Herzegowina anerkannt.

Problematisch ist zudem, dass trotz der Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung weiter an der gesetzlichen Einstufung von Ghana und Senegal als „sicheren Herkunftsstaaten“ festgehalten wird, obwohl dort einvernehmliche homosexuellen Beziehungen unter Erwachsenen unter Strafe stehen.

Situation im Kosovo

Rund 700 deutsche Soldaten leisten derzeit Dienst im Kosovo im Rahmen des KVOR-Einsatzes mit dem Auftrag ein sicheres Umfeld im Kosovo aufzubauen und zu erhalten, einschließlich öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Es ist schwer vermittelbar, dass ein Land, in dem die Bundeswehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten muss, als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann.

Am Beispiel Kosovo lässt sich aber zugleich auch zeigen, wie ohne eine Einstufung als „sicherer Drittstaat“ eine Lösung erreicht werden kann. Nachdem Anfang 2015 sehr viele Asylanträge von KosovarInnen gestellt wurden, hatten sich mehrere Bundesländer und der Bund verständigt die Anträge beschleunigt zu bearbeiten und vor Ort Aufklärungsarbeit zu leisten. Innerhalb von vier Wochen wurden über 50 Prozent der Anträge entschieden. Die Maßnahmen zeitigten schnell Wirkung – denn die Zahlen der Erstanträge gingen schnell zurück. Im Januar stand der Kosovo noch auf Platz zwei der Herkunftsländer, im September nur noch an neunter Stelle.

Das Oberste Verwaltungsgericht in Frankreich hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2014 entschieden, dass Kosovo von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten in Frankreich zu streichen ist. In dem Urteil stellt das Gericht fest, dass ein Staat, dessen Institutionen noch in weiten Teilen von der Unterstützung internationaler Organisationen und Missionen abhängig seien, nicht die Voraussetzungen erfülle. Insbesondere führe die unsichere politische und soziale Situation im Kosovo dazu, dass einige Bevölkerungsgruppen keinen effektiven Schutz vor gewalttätigen Übergriffen finden könnten.

Die verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung von Minderheiten unter Einschluss der Roma wird sowohl in der Gesetzesbegründung als auch in vielen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zu Recht problematisiert.

Vor dem Kosovokrieg lebten ca. 150.000 Roma, Ashkali und sogenannte ÄgypterInnen im Kosovo. Heute sind es nur noch ca. 50.000. Ausgrenzung herrscht auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zur Schulbildung und zum Wohnraum. Von zentraler Bedeutung ist die Ausgrenzung der Roma bei der medizinischen Versorgung. Das BAMF sowie die Gerichte haben die meisten positiven Bescheide bezüglich Abschiebeschutz aufgrund gravierender Erkrankungen der Flüchtlinge und deren Nichtbehandlung im Kosovo gefällt.

In der Schweiz erhielten nach Angaben von Pro Asyl 2014 rund 37 % der serbischen und 40% der kosovarischen AntragstellerInnen einen Schutzstatus. Finnland gewährte 43% der Flüchtlinge aus dem Kosovo Schutz.

Situation in Albanien

Der Deutsche Anwaltsverein mahnt an, dass geschlechtsspezifische Verfolgung, insbesondere sexualisierte Gewalt, seitens der Bundesregierung nicht hinreichend untersucht wurde. Bezüglich Albanien wird ausdrücklich von diskriminierenden Bräuchen für junge Mädchen berichtet, allerdings eine staatliche Billigung nicht erkannt. Darauf kommt es aber gemäß Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie der EU (RL/EU 2011/95) nicht an. Bezüglich Kosovo und Montenegro wurde geschlechtsspezifische Verfolgung gar nicht untersucht.

In Großbritannien wurden nach Angaben von Pro Asyl im Jahr 2014 18 % der albanischen Asylsuchenden als schutzbedürftig eingestuft.

Situation in Montenegro

Nach Angaben des LSVD wurde beispielsweise in Montenegro das Zentrum für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle in der Hauptstadt Podgorica laut Amnesty International allein im vergangenen Jahr 26 mal angegriffen.

2. Flickenteppich statt Gesundheitskarte

Eine flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist aufgrund der Blockadehaltung von CDU/CSU nicht gelungen. Auch die Beschränkung der Behandlungen auf "akute Erkrankungen und Schmerzzustände" konnte nicht gelockert werden. Das bedeutet nicht nur eine Zweiklassen-Gesundheitsversorgung, sondern führt auch noch zu einem je nach Bundesland unterschiedlichen Zugang zu Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge. In der Union haben sich diejenigen durchgesetzt, die glauben, der Zugang zu unserem Gesundheitswesen sei das "falsche Signal". Sie glauben völlig an der Realität vorbei, dass Menschen tausende Kilometer und Todesängste wegen unseres Gesundheitssystems auf sich nehmen.

Derzeit ist das Verfahren äußerst kompliziert: kranke Flüchtlinge müssen bei jeder Erkrankung erst zum Sozialamt, wo - nach zumeist langen Wartezeiten - medizinische Laien über jeden Arztbesuch entscheiden. Diese entscheiden ob eine akute Erkrankung, ob ein Schmerzzustand vorliegt, der ärztlich behandelt werden darf. Erst nach Erhalt des sogenannten "Grünen Schein" ist ein Arztbesuch möglich. Die ÄrztInnen schicken dem Amt die Rechnung, dieses bezahlt diese - nach Prüfung - direkt. So wird in den ohnehin oftmals überforderten Sozialämtern ein großer bürokratischer Aufwand geschaffen. Eine bundesweite Regelung hätte alle Kommunen entlastet. Die jetzt getroffene Regelung führt zu einem Flickenteppich in Deutschland. Eine Einigung war lediglich hinsichtlich der Ermächtigung für die Bundesländer möglich. Diese können die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen zu übernehmen. Der AOK Bundesverband macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass eine Leistungsgewährung ohne Gesundheitskarte zu zusätzlichem Bürokratieaufwand führt, den die Krankenkassen nur unter Einsatz erheblicher personeller und sächlicher Ressourcen bewältigen können. Eine Leistungsgewährung über von der Krankenkasse auszugebende Behandlungsscheine in Papierform wäre angesichts der aktuellen E-Health-Gesetzgebung ein Rückfall in die Steinzeit, mahnt der AOK Bundesverband an.

Eine elektronische Gesundheitskarte ist sowohl in Stadt- als auch Flächenstaaten möglich: Hamburg und Bremen machen es uns bereits seit Langem vor, Nordrhein-Westfalen wird es uns ab Anfang 2016 zeigen. Vom Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) würden hingegen alle Beteiligten profitieren: Flüchtlinge, ÄrztInnen und Kommunen. Zudem kämen die Synergieeffekte besser zum Tragen, wenn der Einsatz der Gesundheitskarte bundesweit erfolgen würde.

Dem Entwurf zufolge soll die elektronische Gesundheitskarte eine Angabe über den besonderen Status des Karteninhabers und damit über das begrenzte Leistungsspektrum nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes enthalten. Dies dürfte die Aufrüstung der EDV-Systeme, sowohl bei den Kassen als auch bei den Vertragsärzten und -psychotherapeuten mit den entsprechenden Kosten erforderlich machen. Des Weiteren ist den Ärzten eine Prüfung, ob eine Leistung dem Versorgungsanspruch nach §§ 4, 6 AsylbLG unterfällt, nicht zuzumuten. Auch die Bundesärztekammer hält es für höchst fragwürdig, den Asylbegehrenden einen nur beschränkten Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Auch gemäß der UN-Kinderrechtskonvention müssen alle Kinder (also minderjährige Flüchtlinge bis 18 Jahre), die sich bei uns in Deutschland aufhalten, mittels Krankenkassenkarte vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung gemäß allen Büchern des SGB erhalten, und zwar unabhängig von der Asylgewährung und vom Stand ihres Verfahrens. Dies betrifft insbesondere die derzeit nicht gewährleistete Versorgung chronisch kranker und behinderter Flüchtlingskinder sowie die Versorgung von Kindern mit psychischen Störungen und Traumata.

3. Verbleib von Menschen aus so genannten sicheren Drittstaaten bis zur Abschiebung in Erstaufnahmeeinrichtungen

Für Asylsuchende aus sog. „sicheren Herkunftsländern“ wird eine unbegrenzte Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen angeordnet (bis zur Entscheidung über Ausreise oder Abschiebung). Generell soll die Verpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen auf sechs Monate verlängert werden können. Damit geht eine Verlängerung der Residenzpflicht und des Arbeitsverbots einher. Das UNHCR hält die Ausdehnung der Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen auf 6 Monate für problematisch.

In der Realität sind die Unterkünfte in den Erstaufnahmeeinrichtungen überfüllt, häufig nicht winterfest und die Belegung auf engstem Raum ist auf Dauer nicht zumutbar. Die Unterbringungssituation (in Traglufthallen, Industriegebäuden, Zeltstädten) befördert die psychische Belastung, soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung der Menschen. Darunter leiden insbesondere Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen. Gerade aus Frauenperspektive habe ich große Bedenken gegen diese Regelung.

Erst im letzten Jahr wurden für die Gruppe der AsylbewerberInnen im Rahmen des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes wesentliche Erleichterungen geschaffen, die jetzt wieder abgeschafft werden.

Ein Zwei‐Klassen‐System bei der Aufnahme von Asylsuchenden darf es nicht geben. Es ist diskriminierend und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar – denn ob ein Asylantrag berechtigt ist oder nicht, steht erst am Ende eines Asylverfahrens fest und darf nicht vorweggenommen werden.

Die Arbeiterwohlfahrt befürchtet zudem, dass durch die drei geplanten großen Verteilzentren für Flüchtlinge die Ressentiments in der Bevölkerung deutlich ansteigen könnten (geplant sind die Verteilzentren in Selchow am Flughafen BER, Lüneburger Heide und bei Heidelberg). Dieses einerseits, weil die geplante große Anzahl von Menschen in Unterkünften für die einheimische Bevölkerung beängstigend sein könnte und es rechtsgerichteten Gruppen einfacher macht, Ängste zu schüren und andererseits, da Regionen für die Großunterkünfte gewählt wurden, die nur schwierig den Kontakt zur Bevölkerung ermöglichen werden. Gerade dieser bewusst hergestellte Kontakt zwischen den Menschen auf der Flucht und den Einheimischen hat sich aber bewährt als wirkungsvolle Maßnahme zum sozialen Zusammenhalt und zur Willkommenskultur.

4. Negierung des Gender-Aspektes

Für sehr problematisch halte ich die völlige Negierung des Gender-Aspektes und damit der geschlechtsspezifischen Notlagen bis hin zur sexuellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf der Flucht bzw. in unseren Erstaufnahmeeinrichtungen. Dieses Regierungsverhalten widerspricht der Istanbul Konvention. Dabei kennt die Bundesregierung diese Notlagen: Schon 2004  lieferte eine Studie des Familienministeriums zu „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ Hinweise: 79 Prozent der stichprobenartig befragten weiblichen Flüchtlinge gaben an, in Deutschland psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein, 51 Prozent sprachen von körperlicher, 25 Prozent von sexueller Gewalt. Gerade hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die weitere Studie „Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in Flüchtlingsunterkünften“ veröffentlicht. Hier wird der mangelhafte Schutz von Frauen angeprangert, die nach Deutschland geflohen sind.

5. Einschränkung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das Gesetz sieht Leistungsreduzierungen für Menschen vor, über deren Asylrecht oder Ausreisepflicht noch nicht entschieden wurde, außerdem für vollziehbar ausreisepflichtige AusländerInnen, ddenen keine Duldung gewährt wurde oder deren Duldung abgelaufen ist.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom Juli 2012 klargestellt, dass das Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zukommt. Die Höhe existenzsichernder Leistungen darf sich ausschließlich am Bedarf, nicht aber an migrationspolitischen Überlegungen orientieren. „Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 2012 ausdrücklich festgestellt.

6. Einführung von Sachleistungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG sollen die Behörden den Asylsuchenden künftig jegliches Bargeld, d.h. das "Taschengeld" zur Deckung ihres soziokulturellen Teilhabebedarfs an der Gesellschaft und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen (Telefon, Fahrgeld, Anwalt, Kommunikation, Bildung, Kultur usw.) unter Hinweis auf die Substitution dieses Bedarfs durch Sachleistungen in den EAEs und GUs dauerhaft teilweise oder vollständig streichen können.

Die neue Sollvorschrift für die Rückkehr zum Sachleistungsprinzip ist ein großer Schritt zurück in die 90er Jahre. Die mühsam errungenen Fortschritte im letzten Jahr werden damit zunichte gemacht.

Die Anwendung des Sachleistungsprinzips bedeutet nicht nur einen höheren Verwaltungsaufwand, sondern erschwert auch eine selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe. Stattdessen sollen die Asylsuchenden künftig für den persönlichen Bedarf "Sachleistungen" beantragen, also für jede Sim‐Karte, Briefmarke oder Fahrkarte zum Arzt, für jeden Besuch bei einer Beratungsstelle oder Anwalt usw. erst einen begründeten Antrag bei der Leitung der Erstaufnahmeeinrichtung stellen müssen.

Im Ergebnis ist absehbar, dass bundesweit der Betrag je nach politischer Couleur festgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden wird.

7. Abschiebungen ohne Vorankündigung  - de facto Abschaffung der Härtefallkommissionen

Mit dem Verbot der Ankündigung einer Abschiebung wird die Arbeit der Härtefallkommissionen de facto abgeschafft. Dabei hat sich das Härtefallkommissionsverfahren trotz erheblicher anfänglicher Bedenken einiger Bundesländer in den meisten Bundesländern bewährt. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in vielen humanitären Fällen, in denen eine Aufenthaltsbeendigung als nicht mehr vertretbar erschien, zu einer vernünftigen Lösung führen konnte.

8. Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Drittstaaten

Ein generelles Arbeitsverbot für AusländerInnen soll verhängt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder sie Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes sind und ein nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Das geplante gesetzliche Arbeitsverbot für Geduldete, die das Abschiebehindernis selbst zu vertreten haben, wird kontraproduktiv wirken und fördert Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Ausbeutungsverhältnisse.

Aus Art. 15 Abs. 1 Asyl-Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU ergibt sich, dass spätestens neun Monate nach der Stellung des Asylantrags ein Arbeitsmarktzugang zu gewähren ist. Dies gilt auch für AsylbewerberInnen aus sicheren Herkunftsstaaten, solange das BAMF noch nicht über den Antrag entschieden hat!

Aus diesen Gründen werde ich mit ENTHALTUNG abstimmen.

Mechthild Rawert, MdB

Berlin, vom 15.10.2015