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Die SPD hat sich durchgesetzt: Der Unterhaltsvorschuss wird zum 1. Juli ausgeweitet!

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Diese teils schwierigen Lebenssituationen hat sich Familien- und Frauenministerin Manuela Schwesig zu Herzen genommen und wie eine Löwin für bessere Neuregelungen beim Unterhaltsvorschuss gekämpft. Nun wird es familienpolitische Verbesserungen geben - dafür werden auch die Politiker*innen der SPD-Bundestagsfraktion in den anstehenden parlamentarischen Beratungen kämpfen.

Seit dem 23. Januar 2017 liegen nun vereinbarte gemeinsame Eckpunkte zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses seitens des Bundes und der Länder für Neuregelungen zum 1. Juli 2017 vor.

Die Einigung umfasst folgende Schritte:

1. Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der Lebenswirklichkeiten zu verbessern, heben wir die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten auf und heben im Unterhaltsvorschussgesetz die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr an.

2. Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Hierdurch werden 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG bleiben können. Das gilt auch für alle Kinder, die zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.

3. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch werden 75.000 Kinder erreicht. Auch für sie gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr.

Für alle anderen Kinder gibt es weiterhin Sozialleistungen. In der Gesetzesbegründung zur Unterhaltsvorschussreform und in den Bescheiden des SGB II und UVG wird aufgenommen, dass grundsätzliche Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der Bewilligung von SGB II berücksichtigt werden und bei einem Bruttoeinkommen ab 600 Euro monatlich der Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann. Diese Regelung kommt der Forderung der Kommunen nach Bürokratieabbau Mit dieser entgegen.

4. Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Damit wird der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung getragen.

5. Die Reform kostet rund 350 Millionen Euro. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund seine Beteiligung an der Kostentragung von 33,5 % auf 40 % erhöht und in gleichem Maße auch die Einnahmen aus dem Rückgriff verteilt werden.