Rede zu Protokoll von Mechthild Rawert, MdB, zu TOP 35, 2./3. Les. Reg.-Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitung und zur Änderung anderer Vorschriften am 1. Juni 2017
Zur großen Pflegereform dieser Legislatur gehört noch eines: die Vollendung der Pflegeberufereform. Die SPD kämpft weiterhin hart für die generalistische Ausbildung in der Pflege.
Mit dem „Omnibus“-Gesetz zur Blut- und Gewebezubereitung verabschieden wir auch Neuregelungen im Zusammenhang mit den Pflegestärkungsgesetzen und dem HIV-Hilfegesetz.
Da wir gesetzgeberische Sorgfalt ernst nehmen, nehmen wir im Pflegebereich noch einige Anpassungen eher technischer Art zu den umfangreichen Pflegestärkungsgesetzen vor. So z. B. bei den Modellvorhaben zur kommunalen Pflegeberatung aus dem dritten Pflegestärkungsgesetz. Es ist jetzt möglich, dass Pflegekassen und Kommunen ergänzende Vereinbarungen treffen und in der Pflegeberatung kooperieren, wobei die Kommunen nur koordinierende Aufgaben übernehmen. Dies bedeutet noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
Wir Sozialdemokrat*innen legen großen Wert auf gute und verlässliche Pflegequalität. Deswegen haben wir mit dem Pflegestärkungsgesetz II die Qualitätsmessung, die Qualitätsberichterstattung und die Qualitätsdarstellung reformiert. Die Qualität einer Einrichtung muss für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zuverlässig überprüfbar sein und transparent dargestellt werden. Zuverlässige Indikatoren für Qualität und ihre Kontrolle helfen Pflegempfänger*innen eine für sie passende Einrichtung auszusuchen. Sie dienen auch der Aufdeckung von Missständen. Wir entbürokratisieren die Dokumentation durch Pflegekräfte und helfen Ihnen so, ihre Arbeit besser zu bewältigen. Zugleich profitieren die Pflegeempfänger*innen von einer bedarfsgerechteren Dokumentation.
Im Gesetz zur Blut- und Gewebezubereitung nehmen wir abermals eine wichtige Regelung zur Verbesserung der Pflegequalität vor - in Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. September 2012. Es besagt, dass bei Qualitätsmängeln in Einrichtungen eine rückwirkende Kürzung der Pflegevergütung der Kassen vorgenommen werden kann. Eine konkrete Feststellung der Mängel sei dabei entbehrlich, wenn ein planmäßiges und zielgerichtetes, d. h. vorsätzliches Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung vorliege. Diese Rechtsprechung nehmen wir ausdrücklich in das Gesetz auf. Wir sehen in einem solchen Fall nicht nur eine Vergütungskürzung, sondern die Möglichkeit der Kündigung des Versorgungsvertrags vor. Ein Verstoß liegt auch bei einer nicht nur vorübergehenden Unterschreitung der Personalausstattung vor.
Wird festgestellt, dass der Einrichtungsträger seine Beschäftigten nicht in der Höhe bezahlt, die der Vereinbarung der Pflegevergütung an die Einrichtung zugrunde liegt, erfolgt ebenfalls eine Kürzung der Vergütung. Wir wollen, dass das Geld der Versicherten dort ankommt, wo es hingehört: bei den Pflegeempfänger*innen und den Beschäftigten.
Last but not least hat die SPD-Bundestagsfraktion eine für viele Menschen bedeutsame Änderung des HIV-Hilfegesetzes durchgesetzt: Es ist Schluss mit dem Bangen der Betroffenen um die weitere finanzielle Unterstützung durch die „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte infizierte Personen“, die im Anschluss an den Blutprodukteskandal, der vor 30 Jahren das Land erschütterte, gegründet wurde. Geregelt ist nun, dass sie diese Unterstützung lebenslang erhalten werden und diese auch an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst ist. Über diesen Erfolg freue ich mich zusammen mit den Betroffenen sehr.