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Samenspender: Ihre Kinder haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung!

Am 18. Mai 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Samenspenderegistergesetz (Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen). Für die SPD-Bundestagsfraktion war ich als Berichterstatterin für dieses Gesetz zuständig. Meine Rede zur 1. Lesung bzw. zur 2. Lesung sind auf meiner Webseite jeweils nachlesbar.

Ich begrüße die Verabschiedung des Gesetzes, weil wir damit wichtige Probleme des Abstammungsrechts im Fall der Zeugung eines Menschen durch Samenspende geklärt haben.

Regelungsbedarf durch Gerichtsurteile

Mehrere Gerichtsurteile haben deutlich gemacht, dass Menschen, die durch Samenspende gezeugt wurden, ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung haben. Daraus ergab sich ein gesetzlicher Regelungsbedarf, dem wir nun entsprochen haben.

Zu den Gerichtsurteilen zählt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1998: Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. Des Weiteren das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013:  Auch durch Samenspende gezeugte Menschen besitzen ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015: Durch Samenspende gezeugte Menschen haben unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung.

Was wir im Gesetz regeln

Wir schaffen mit dem Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Samenspenderegisters. Dieses wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angesiedelt sein. Das Gesetz hat einen ganz spezifischen Regelungsbereich, der sich aus den Urteilen ableitet und nicht den Anspruch, weiter reichende Regelungen zu schaffen. In das Samenspenderegister werden Daten zu den Samenspendern aufgenommen und für 110 Jahre gespeichert. Aus dem Register wird das DIMDI Personen auf Antrag Auskunft erteilen. Zugleich schließen wir mit dem Gesetz die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders aus. Zwischen Samenspendern und den durch Samenspende gezeugten Personen entstehen keine Erbschafts- oder Unterhaltsansprüche. Diese Rechtssicherheit wird voraussichtlich zu einer größeren Spendebereitschaft führen. Ich rechne damit, dass außerdem die Möglichkeit eines Kennenlernens zwischen Samenspender und seinem genetischen Kind erleichtert wird.

Was wir noch regeln müssen

Das Gesetz ist keinesfalls das Ende der Fahnenstange. Der gesellschaftspolitische Zusammenhang, den es noch zu regeln gilt, ist viel größer. Es geht dabei um die reproduktive Medizin, ihre technischen Möglichkeiten, die damit verbundenen ethischen Fragen und die gesellschaftlichen Auswirkungen. Bei vielen Fragen geht es um die seelische und körperliche Gesundheit, so dass die meisten Themen im Gesundheitsausschuss geklärt werden müssen. Und es besteht ein grundlegender Reformbedarf im Abstammungsrecht, den wir noch angehen müssen.

Wir haben bei diesem Gesetz beispielsweise explizit die Ausweitung der ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung auf lesbische Paare oder allein stehende Frauen ausgeklammert. Darüber werden wir aber noch intensiv debattieren müssen. Wie auch über die Fragen der privaten Samenspende oder des Auskunftsrechts gegenüber ausländischen Samenbanken.

Viele Fragen in diesem Zusammenhang klärt der Arbeitskreis Abstammung, den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Februar 2015 eingerichtet hat. Seinen Ergebnissen können wir nicht vorgreifen. Sie werden im Sommer dieses Jahres vorliegen. Ich bin schon gespannt auf die große gesellschaftliche Debatte zu diesen Themen. Sie werden die Politik und die Gesellschaft in den nächsten Jahren beschäftigen.