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Rückwirkende Antragsfrist beim Unterhaltsvorschuss nur bis 30. September

 Ich bin froh, dass wir Sozialdemokrat*innen dieses neue Gesetz durchgesetzt haben. Es ist ein großer Schritt in die richtige Richtung.

Die zum 1. Juli beschlossenen Änderungen beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende sind erst Mitte August in Kraft getreten. Seitdem können die Kommunen auch die beantragten Unterstützungen auszahlen. Wer aber bis spätestens zum 30. September 2017 den entsprechenden Antrag stellt, kann die Unterhaltsansprüche rückwirkend zum 1. Juli geltend machen. Die Anträge erhalten Sie bei den Jugendämtern. Ab Oktober gelten Anträge dann nicht mehr rückwirkend.

Alleinerziehende können sich freuen

Nicht nur die vielen Berliner alleinerziehenden Frauen und Männer können sich freuen. Seit dem 1. Juli 2017 gelten beim Unterhaltsvorschuss bundesweit neue Regeln:

  • Seitdem entfällt die zeitliche Begrenzung von maximal sechs Jahren Unterhaltszahlung.
  • Gezahlt wird seitens des Jugendamtes nun:
    • für Kinder bis zum 6. Geburtstag 150 Euro,
    • für Kinder bis zum 12. Geburtstag 201 Euro
    • für Jugendliche bis zum 18. Geburtstag 268 Euro.

Während bei Kindern unter 12 Jahren das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin keine Rolle spielt, hängt der Anspruch bei den über-12-Jährigen davon ab, ob die alleinerziehende Mutter* oder der/die Jugendliche selbst Hartz IV oder ALG II beziehen. Eigenes Einkommen des Elternteils oder des Kindes wird angerechnet.

Bitte lassen Sie sich bei den Jugendämtern beraten und stellen Sie die Anträge so schnell als möglich.

Unterhalt – ein wichtiges Thema für 1,6 Millionen Alleinerziehende in Deutschland

Wenn der oder die Ex nicht zahlt, springt der Staat ein. Etwa 20 % der Familien in Deutschland sind alleinerziehend. Ihre Haushalte weisen mit über 40 % das höchste Armutsrisiko der Familienformen auf. Die Hälfte der Minderjährigen, die Hartz IV beziehen, wird allein erzogen. Die finanzielle Belastung ist enorm, gerade bei mehr als einem Kind, Teilzeitbeschäftigung und unregelmäßigen oder gar ganz ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Ex-Partner oder -Partnerin. Hier hilft das Jugendamt mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss aus, den es selbst von der Schuldner*in wieder einzutreiben versucht.