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Endlich Anerkennung für Berufsbetreuer*innen. Jetzt Qualität nachhaltig sichern!

Am 22. Und 23. April 2021 organisierte der Bundesverband der Berufsbetreuer:innen e.V (BdB) seine Jahrestagung – selbstverständlich dieses Jahr digital.
Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet, so dass dieses nun zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Es wurde nicht nur das Betreuungsrecht an die Vorgaben der UN-BRK aus Sicht der Betreuungsklient*innen angepasst und deren Selbstbestimmung und Autonomie gestärkt. Vor allem erfährt der Betreuerberuf auch eine höhere Wertschätzung. Für die Zukunft wird es darum gehen, die Qualität in der Betreuung nachhaltig zu sichern. 

Dafür ist die noch zu erfolgende Ausgestaltung der Zulassungskriterien in einer Rechtsverordnung von großer Bedeutung. Auch wird es darum gehen, wie sich die einzelnen Regelungen des Reformgesetzes auf die Berufspraxis auswirken werden, insbesondere welcher Mehraufwand damit verbunden und wie dieser zu vergüten ist. All dies soll in die Evaluation des Vergütungsgesetzes einfließen, über die bis Ende 2024 zu berichten ist.
Das umfangreiche Programm der Jahrestagung hat mit seinen zahlreichen Arbeitsgruppen die fachliche Komplexität in wahrlich beeindruckender Weise aufgegriffen.

Politische Perspektiven für ein Zulassungsverfahren in der rechtlichen Betreuung 

Der inhaltliche Teil der Jahrestagung endete mit der politischen Podiumsdiskussion „Politische Perspektiven für ein Zulassungsverfahren in der rechtlichen Betreuung“, an der neben dem  Vorsitzenden des BdB e.V. Thorsten Becker die Bundespolitiker:innen Wilfried Oellers, Behindertenbeauftragter der CDU/CSU-Fraktion, Mechthild Rawert, Berichterstatterin für den Gesetzesentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes der SPD-Fraktion und für die Fraktion Die Linke Friedrich Straetmanns unter der sachkundigen Moderation von Anne Heitmann, ah kommunikation, teilnahmen. Als Zuschauer*innenanwalt fungierte Dr. Harald Freter, Geschäftsführer des BdB e.V..

In meinem Eingangsstatement habe ich mich noch einmal positiv dazu geäußert, dass es auf Drängen der SPD-Fraktion gelungen ist, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie der Betreuungsklient:innen zu stärken den Erfordernissen der UN-Behindertenrechtskonvention und der Istanbul-Konvention sehr viel näher anzupassen. 

Einige der mir wichtigen Punkte während des Gesetzgebungsverfahrens waren: 

  • Wir haben erreicht, dass zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2023) niedrigschwellige Beratungs- und Beschwerdestellen eingerichtet werden. Das ist ein wichtiger Beitrag für mehr Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Wir alle wissen, dass gerade psychisch Erkrankte einen hohen Bedarf an Beratung haben und Unterstützung bei Problemen mit Betreuer*innen benötigen. 
  • Maßnahmen gegen den erklärten Willen der betroffenen Menschen müssen künftig schon nach 2 statt wie bisher nach 3 Jahren überprüft werden. 
  • Das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen wird auch verfahrensrechtlich gestärkt. Auf Drängen der SPD-Fraktion hin wird die Regelung zur Prozessfähigkeit (§ 53 ZPO) geändert.
  • Eine barrierefreie Kommunikation zwischen der betreuten Person und ihrer Betreuer*in ist essentiell für das Gelingen einer Betreuung. Wir Sozialdemokrat*innen wollen daher, dass sämtliche Kosten für Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen erstattet werden, wann immer Kommunikationsbarrieren bestehen. Am Widerstand der Länder ist leider die Reform einer verbindliche Erstattungsregelung bereits in diesem Gesetz nicht möglich gewesen. Erreicht haben wir aber, dass spätestens im Rahmen der Verhandlungen über die Neuregelung der Vergütung hierüber intensiv beraten werden muss. 
  • Die Betreuungsvereine wurden in ihrer Bedeutung und Wirksamkeit gestärkt.
  • Es wird eine Änderung der Sterilisationsregelung (§ 1905 BGB), die seit jeher von den Behindertenverbänden zu Recht kritisiert wird, geben. Die nun getroffene Neuregelung wird dem Selbstbestimmungsrecht von einwilligungsunfähigen Frauen gerechter und lässt gleichzeitig keine Schutzlücken zu Lasten der Betroffenen offen. 

Mehr Professionalisierung, mehr Qualität und eine höhere Vergütung

Mit dem neuen Gesetz erfolgt auch eine Neuausrichtung des Berufsbildes der Berufsbetreuer*innen hinsichtlich mehr Professionalisierung, mehr Qualität und einer höheren Vergütung. Dazu haben wir uns als Gesetzgeber klar bekannt. Natürlich müssen noch intensive Diskussionen zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens geführt werden. Ich bekenne mich ganz klar zur Professionalisierung und mehr Qualität, das heißt:

  • Sachkunde darf nicht durch einen reinen „Sitzschein“ nachgewiesen werden können. Eine Prüfung der Kenntnisse ist erforderlich 
  • Inhalt der Ausbildung und Studium wichtig. Betreuungsrelevante Kenntnisse müssen vermittelt werden. Am Einfachsten wäre die Erstellung einer „Positivliste“, also einer Liste derjenigen Studien- und Ausbildungsgänge, die betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln. Die Liste kann stetig erweitert werden. 

Ich sage dezidiert: Die Anforderungen sollten möglichst hoch angesetzt werden. Nur so wird es uns gelingen, auch in Zukunft genug Menschen für den anspruchsvollen und wichtigen Beruf der Betreuer:in zu gewinnen. In Zeiten von Fachkräftemangel führt eine Dequalifizierung zu einer Abwärtsspirale.

Ausgestaltung der Rechtsverordnung 

Damit diese Haltung nicht verloren geht, wurde auf Drängen der SPD-Fraktion In die Begründung der Beschlussempfehlung zu § 23 BtOG aufgenommen: 

„Der Rechtsausschuss ist der Meinung, dass an den Nachweis der Sachkunde möglichst hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Mit Blick auf die Qualität und Professionalisierung der rechtlichen Betreuung erscheint es wichtig, auch den Inhalt der Ausbildung und des Studiums in den Blick zu nehmen. Voraussetzung für den Sachkundenachweis soll sein, dass ein Ausbildungs- oder Studiengang absolviert wurde, der betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt.“

(Foto: Braxmeier/Pixabay)

Am 22. Und 23. April 21 organisierte der Bundesverband der Berufsbetreuer:innen e.V (BdB)
https://bdb-jahrestagung.de/media-pool/Programm-Jahrestagung-2021.pdf
 seine Jahrestagung – selbstverständlich dieses Jahr digital. 
Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet, so dass dieses nun zum 1.1.2023 in Kraft treten wird. Es wurde nicht nur das Betreuungsrecht an die Vorgaben der UN-BRK aus Sicht der Betreuungsklient:innen angepasst und deren Selbstbestimmung und Autonomie gestärkt. Vor allem erfährt der Betreuerberuf auch eine höhere Wertschätzung. Für die Zukunft wird es darum gehen, die Qualität in der Betreuung nachhaltig zu sichern. Dafür ist die noch zu erfolgende Ausgestaltung der Zulassungskriterien in einer Rechtsverordnung von großer Bedeutung. Auch wird es darum gehen, wie sich die einzelnen Regelungen des Reformgesetzes auf die Berufspraxis auswirken werden, insbesondere welcher Mehraufwand damit verbunden und wie dieser zu vergüten ist. All dies soll in die Evaluation des Vergütungsgesetzes einfließen, über die bis Ende 2024 zu berichten ist.
Das umfangreiche Programm der Jahrestagung hat mit seinen zahlreichen Arbeitsgruppen die fachliche Komplexität in wahrlich beeindruckender Weise aufgegriffen.
Politische Perspektiven für ein Zulassungsverfahren in der rechtlichen Betreuung 
Der inhaltliche Teil der Jahrestagung endete mit der politischen Podiumsdiskussion „Politische Perspektiven für ein Zulassungsverfahren in der rechtlichen Betreuung“, an der neben dem  Vorsitzenden des BdB e.V. Thorsten Becker die Bundespolitiker:innen Wilfried Oellers, Behindertenbeauftragter der CDU/CSU-Fraktion, Mechthild Rawert, Berichterstatterin für den Gesetzesentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes der SPD-Fraktion und für die Fraktion Die Linke Friedrich Straetmanns unter der sachkundigen Moderation von Anne Heitmann, ah kommunikation, teilnahmen. Als Zuschauer:innenanwalt fungierte Dr. Harald Freter, Geschäftsführer des BdB e.V..
In meinem Eingangsstatement habe ich mich noch einmal positiv dazu geäußert, dass es auf Drängen der SPD-Fraktion gelungen ist, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie der Betreuungsklient:innen zu stärken den Erfordernissen der UN-Behindertenrechtskonvention und der Istanbul-Konvention sehr viel näher anzupassen. 
Einige der mir wichtigen Punkte während des Gesetzgebungsverfahrens waren: 
Wir haben erreicht, dass zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2023) niedrigschwellige Beratungs- und Beschwerdestellen eingerichtet werden. Das ist ein wichtiger Beitrag für mehr Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Wir alle wissen, dass gerade psychisch Erkrankte einen hohen Bedarf an Beratung haben und Unterstützung bei Problemen mit Betreuer*innen benötigen. 
Maßnahmen gegen den erklärten Willen der betroffenen Menschen müssen künftig schon nach 2 statt wie bisher nach 3 Jahren überprüft werden. 
Das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen wird auch verfahrensrechtlich gestärkt. Auf Drängen der SPD-Fraktion hin wird die Regelung zur Prozessfähigkeit (§ 53 ZPO) geändert.
Eine barrierefreie Kommunikation zwischen der betreuten Person und ihrer Betreuer*in ist essentiell für das Gelingen einer Betreuung. Wir Sozialdemokrat*innen wollen daher, dass sämtliche Kosten für Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen erstattet werden, wann immer Kommunikationsbarrieren bestehen. Am Widerstand der Länder ist leider die Reform einer verbindliche Erstattungsregelung bereits in diesem Gesetz nicht möglich gewesen. Erreicht haben wir aber, dass spätestens im Rahmen der Verhandlungen über die Neuregelung der Vergütung hierüber intensiv beraten werden muss. 
Die Betreuungsvereine wurden in ihrer Bedeutung und Wirksamkeit gestärkt.
Es wird eine Änderung der Sterilisationsregelung (§ 1905 BGB), die seit jeher von den Behindertenverbänden zu Recht kritisiert wird, geben. Die nun getroffene Neuregelung wird dem Selbstbestimmungsrecht von einwilligungsunfähigen Frauen gerechter und lässt gleichzeitig keine Schutzlücken zu Lasten der Betroffenen offen. 
Mehr Professionalisierung, mehr Qualität und eine höhere Vergütung
Mit dem neuen Gesetz erfolgt auch eine Neuausrichtung des Berufsbildes der Berufsbetreuer:innen hinsichtlich mehr Professionalisierung, mehr Qualität und einer höheren Vergütung. Dazu haben wir uns als Gesetzgeber klar bekannt. Natürlich müssen noch intensive Diskussionen zur Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens geführt werden. Ich bekenne mich ganz klar zur Professionalisierung und mehr Qualität, das heißt:
Sachkunde darf nicht durch einen reinen „Sitzschein“ nachgewiesen werden können. Eine Prüfung der Kenntnisse ist erforderlich 
Inhalt der Ausbildung und Studium wichtig. Betreuungsrelevante Kenntnisse müssen vermittelt werden. Am Einfachsten wäre die Erstellung einer „Positivliste“, also einer Liste derjenigen Studien- und Ausbildungsgänge, die betreuungsrelevante Kenntnisse vermitteln. Die Liste kann stetig erweitert werden. 
Ich sage dezidiert: Die Anforderungen sollten möglichst hoch angesetzt werden. Nur so wird es uns gelingen, auch in Zukunft genug Menschen für den anspruchsvollen und wichtigen Beruf der Betreuer:in zu gewinnen. In Zeiten von Fachkräftemangel führt eine Dequalifizierung zu einer Abwärtsspirale.
Ausgestaltung der Rechtsverordnung 
Damit diese Haltung nicht verloren geht, wurde auf Drängen der SPD-Fraktion In die Begründung der Beschlussempfehlung zu § 23 BtOG aufgenommen: 
„Der Rechtsausschuss ist der Meinung, dass an den Nachweis der Sachkunde möglichst hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Mit Blick auf die Qualität und Professionalisierung der rechtlichen Betreuung erscheint es wichtig, auch den Inhalt der Ausbildung und des Studiums in den Blick zu nehmen. Voraussetzung für den Sachkundenachweis soll sein, dass ein Ausbildungs- oder Studiengang absolviert wurde, der betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt.“