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Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts

Am 26. Oktober 2006 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (16/1935, 16/3162 im Bundestag beschlossen.

Der Verbraucherschutz ist der Gewinner der Neuregelung. Durch die Neuregelung schaffen wir mehr Transparenz für die Verbraucher auf dem bisher weitestgehend unübersichtlichen Vermittlermarkt.

Gleichzeitig profitiert von der Neuregelung auch die Versicherungswirtschaft. Da "schwarze Schafe" in diesem Bereich auf Grund der Neuregelung zukünftig keine Chance mehr haben, steigt das Ansehen der gesamten Branche und damit das Vertrauen der Verbraucher. Die Versicherungswirtschaft wird durch das Gesetz für den europäischen Markt fit gemacht, wir vereinfachen grenzüberschreitende Vermittlungen und helfen unseren Unternehmen, neue Märkte zu erschließen.

Gerade die Neuregelung, den bislang frei zugänglichen Beruf des Versicherungsvermittlers entsprechend den Vorgaben der Richtlinie einer Erlaubnis zu unterwerfen, trägt zu mehr Transparenz und Vertrauen bei. Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkundenachweis. Es ist vorgesehen, dass die Industrie- und Handelskammern Erlaubnis- und Registrierungsstellen für die rund 500.000 einzutragenden Versicherungsvermittler werden; die Register sind für die Kunden transparent zu gestalten. Der Sachkundenachweis wird durch eine IHK- Prüfung erbracht, die der bereits seit 1991 von der Branche etablierten Ausbildung zum Versicherungsfachmann/- frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) entspricht. Zukünftig wird es keine unterschiedliche Behandlung zwischen den unterschiedlichen Berufsgruppen geben, für die ungebundenen wie auch für die gebundenen Vermittler gelten zukünftig dieselben Qualifikationsanforderungen. Dadurch tragen wir zur Vermeidung unnötiger Bürokratie bei und ermöglichen gleichzeitig den problemlosen Wechsel von der Tätigkeit als gebundener Vermittler zur Tätigkeit als ungebundener Vermittler.

Eine faktische Übergangszeit von zwei Jahren stellt zudem sicher, dass die Versicherungswirtschaft ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich auf die Neuregelungen vorzubreiten. Auch den Industrie- und Handelskammern werden damit genügend Zeit für die technische Vorbereitung des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts trägt damit sowohl den berechtigten Interessen der Verbraucher als auch jenen der Versicherungswirtschaft Rechnung. Es schafft mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit und stärkt deutsche Versicherungsunternehmen für den europäischen Wettbewerb.