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Raus aus der Beitragsschuldenfalle

Versicherte gesetzlicher Krankenkassen, die ihre Beiträge nicht bezahlen, müssen seit 2007 Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent im Monat zahlen. Diese Regelung ist auf Drängen der Union bei der Einführung der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherungspflicht eingeführt worden. Die Union befürchtete, dass freiwillig Versicherte trotz eingeschränkter Versicherungsleistung keine Beiträge zahlen und wachsende Schulden in Kauf nehmen.

In der Praxis bedeuten diese Zuschläge ungerechten Wucher. Aus kleinen Beitragsschulden werden so in kurzer Zeit riesige Schuldenberge. Das schadet den Versicherten und auch der gesetzlichen Krankenversicherung.

Säumniszuschläge für Beitragsschulden auf ein Prozent begrenzen
Wir SozialdemokratInnen sind der Meinung, dass die zuvor bestehende Regelung, nach der für Beitragsschulden Säumniszuschläge von einem Prozent zu zahlen waren, vollkommen ausreicht. Deshalb fordert die SPD-Fraktion in ihrem Antrag „Keine überhöhten Säumniszuschläge bei Beitragsschulden“ (Drs. 17/12069) zu dieser früheren Regelung zurückzukehren. Damit Personen, die trotz der bestehenden Versicherungspflicht über längere Zeit nicht krankenversichert waren, aus der Schuldenfalle herauskommen, soll für sie die Zahlung der Säumniszuschläge begrenzt werden. Künftig soll auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, was bei den privaten Krankenversicherungen gilt: Hierbei wird ein Monatsbeitrag je angefangenem Monat der Nichtversicherung fällig. Ab dem sechsten Monat wird für jeden weiteren Monat der Nichtversicherung nur noch ein Sechstel des Monatsbeitrags fällig.

Für Altfälle mit hohen, auf den Säumniszuschlägen beruhenden Beitragsschulden sollen die Krankenversicherungen sozialpolitisch tragfähige Lösungen vorsehen. Die nachzuzahlenden Beiträge sollen ermäßigt oder gestundet werden, oder es wird gänzlich auf die Nachzahlung verzichtet.

Wir SozialdemokratInnen wollen bestehende Lücken in der gesetzlichen Versicherungspflicht schließen, damit keine Bürgerin und kein Bürger aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht herausfallen. Auch soll der Grundsatz gelten, dass eine bestehende Krankenversicherung nur dann gekündigt werde, wenn eine Versicherung bei einem anderen Versicherer nachgewiesen wird.