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Bund stellt 120 Millionen für Contergangeschädigte bereit

Der Bundestag hat am 25. April 2013 den fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Drs. 17/12678) beschlossen. Damit erhalten älter werdende Contergangeschädigte in Zukunft eine angemessenere Unterstützung. Das Dritte Änderungsgesetz geht wesentlich auf den ebenfalls fraktionsübergreifenden Änderungsantrag vom 03. Dezember 2008 zurück. Eine zentrale Forderung dieses Antrages war es, einen Forschungsauftrag in Form einer partizipativ angelegten Längsschnittstudie zur Lebenssituation von Menschen mit Conterganschädigungen im Hinblick auf Spät- und Folgeschäden zu vergeben. Die durch das Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg erstellte Studie zeigte dringenden Handlungsbedarf auf: Denn der körperliche Allgemeinzustand der heute etwas 50jährigen Betroffenen entspricht nicht ihrem Alter, sondern dem von 70- bis 80-Jährigen ohne Conterganschädigungen. Folgenschwere Abnutzungserscheinungen und Veränderungen des Bewegungsapparates sind Folgeschäden, die in den letzten fünf Jahren deutlich zugenommen haben. Über 85 Prozent der Betroffenen leiden an Schmerzen.

Mit der dritten Änderung des Conterganstiftungsgesetzes ändert sich nun:

  • Der Höchstsatz der monatlichen Renten für contergangeschädigte Menschen wird rückwirkend ab 1. Januar 2013 von derzeit 1152 Euro auf 6912 Euro gestaffelt ansteigen.
  • Es erfolgt eine Gewährung konkreter individueller Unterstützung bei spezifischen Bedarfen. Hierfür werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Diese werden von der Conterganstiftung - nach vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu erlassenden Richtlinien beschieden und ausgezahlt. Leistungen ausländischer Staaten an Contergangeschädigte werden künftig auf Leistungen der Conterganstiftung - mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlungen - angerechnet. Rund zehn Prozent der 2700 Leistungsberechtigten leben derzeit im Ausland.
  • Die Transparenz im Stiftungsrat wird gewährleistet - künftig sind die Sitzungen des Stiftungsrates deshalb öffentlich. Nicht öffentlich darf nur verhandelt werden, wenn das berechtigte Interesse einzelner Betroffener dieses erfordert. Das muss in jedem Einzelfall begründet und beschlossen werden.
  • Einkommen und Vermögen von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten oder LebenspartnerInnen), als auch der contergangeschädigten Menschen selbst, dürfen vom Träger der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden und werden geschont.
  • Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre im Rahmen einer Evaluation über die Auswirkungen dieses Gesetzes und über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung der Vorschriften berichten.