Als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, hier aktiv im Ausschuss für Antidiskriminierung und Gleichstellung, dränge ich, dass hier getroffene Beschlüsse in den 47 Mitgliedsstaaten, insbesondere natürlich in Deutschland, auch umgesetzt werden. Dieses gilt verstärkt auch für die „Istanbul Konvention“, welche am 01. August in Kraft getreten ist. Mit der Maßgabe „null Toleranz für Gewalt“ leistet das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen wichtigen Beitrag dazu, Europa ein Stück weit sicherer zu machen.
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, hier aktiv im Ausschuss für Antidiskriminierung und Gleichstellung, dränge ich, dass hier getroffene Beschlüsse in den 47 Mitgliedsstaaten, insbesondere natürlich in Deutschland, auch umgesetzt werden. Dieses gilt verstärkt auch für die „Istanbul Konvention“, welche am 01. August in Kraft getreten ist. Mit der Maßgabe „null Toleranz für Gewalt“ leistet das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen wichtigen Beitrag dazu, Europa ein Stück weit sicherer zu machen.
Konventionen dieser Art bedürfen der gesellschaftlichen und politischen Öffentlichkeit. Deutschland hat die Istanbul Konvention im Mai 2011 unterzeichnet. Sie ist aber noch nicht ratifiziert und hat hier noch keine Rechtskraft. Das muss sich ändern!
Um vor Ort in Tempelhof-Schöneberg zu erfahren, welche gesetzgeberischen und Maßnahmen aus Sicht hiesiger ExpertInnen auf dem Weg zur Ratifizierung noch zu ergreifen sind, habe ich am 31. Juli das Projekt „LARA - Krisen- und Beratungszentrum für vergewaltigte und sexuell belästigte Frauen“ LINK http://www.lara-berlin.de/ besucht. Fazit: Deutschland muss noch gewaltige Hausaufgaben machen, damit Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt tatsächlich umfassend greift.
Was regelt die Istanbul Konvention?
Dieses neue Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, CETS No. 210 LINK http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.ebg.admin.ch%2Fthemen%2F00009%2F00089%2F00161%2Findex.html%3Flang%3Dde%26download%3DNHzLpZeg7t%2Clnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdn15fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--&ei=mmPiU83VIoqL4gSO44CYCQ&usg=AFQjCNE9s8Zx29pRpTVw1gMxCA5eoFl-rg&bvm=bv.72197243,d.bGE (hier PDF), so der offizielle Name der Istanbul Konvention, ist das erste internationale rechtsverbindliche Instrument, welches einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Frauen vor jeglicher Form von Gewalt schafft.
Das Übereinkommen erkennt Gewalt gegen Frauen als das an, was es ist: eine Form von Menschenrechtsverletzung und Diskriminierung. Staaten können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie dieser Gewalt nicht angemessen begegnen.
Es führt eine Reihe neuer Straftatbestände ein, wie zum Beispiel weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Nachstellung, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation. Dies bedeutet, dass Staaten wichtige Straftatbestände in ihr Strafrecht einführen müssen, die es vorher nicht in dieser Form gab.
Es fordert die Einbindung aller zuständigen öffentlichen Behörden und Hilfseinrichtungen, damit Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt mit Hilfe eines integrativen Ansatzes bekämpft werden können.
Um eine effektive Umsetzung der Bestimmungen der Konvention zu gewährleisten, gibt es einen spezifischen Monitoring-Mechanismus („GREVIO”).
Ratifizierung der Istanbul Konvention noch diese Legislaturperiode
Deutschland hat die Konvention bereits im Mai 2011 unterzeichnet, eine Ratifizierung steht allerdings noch aus. Nach deutschem Recht kann ein internationales Abkommen erst dann ratifiziert werden, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen im nationalen Recht dafür geschaffen worden sind. Aufgrund unseres Föderalismusprinzips müssen auch Rechtsnormen der Länder und Kommunen in die Überprüfung der Rechtsnormen einbezogen werden. Ziel ist es vor allem auch, bereits erkannte Versorgungslücken einzelner Zielgruppen (zum Beispiel für Frauen mit Behinderung) abzubauen.
Um den Umsetzungsstand der Istanbul Konvention zu erfahren, habe ich das federführende Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragt. Die Antwort: „Die Bundesregierung (Federführung BMFSFJ) beabsichtigt, das Übereinkommen in der aktuellen Legislaturperiode zu ratifizieren. Für eine Ratifizierung ist nach deutschem Recht erforderlich, dass ein völkerrechtlicher Vertrag wie die Istanbul-Konvention bereits vollständig in nationales Recht umgesetzt ist. Zurzeit wird geprüft, ob gesetzlicher Umsetzungsbedarf auf Bundesebene besteht, insbesondere ob der Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) im Hinblick auf Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzlich angepasst werden muss.“.
Handlungsbedarf aus Sicht der Expertinnen vor Ort
Die Fachberaterinnen von LARA verwiesen sofort auf die hohe Dunkelziffer bei Vergewaltigungsfällen. Zu viele Vergewaltigungen würden aus Scham nicht angezeigt oder weil die betroffenen Frauen die Tortur eines Prozesses nicht durchmachen wollen.
Eine vordringliche Forderung lautet daher: Polizei, Staatsanwaltschaft und RichterInnen müssen für das spezifische Leid der vergewaltigten Frauen sensibilisiert werden. Die Befragung der Opfer sollte - anders als heute üblich - keinerlei Fragen zulassen, die außerhalb des Tathergangs liegt. Fragen nach Art der getragenen Kleidung, der Anzahl von Sexualpartner etc. dienen nicht der Aufklärung der Tat, sondern führen zur Demütigung der betroffenen Frau.
In dem Zusammenhang verwies LARA auch noch einmal auf die Notwendigkeit der Reformierung des Vergewaltigungsparagrafen (§177 StGB). Verurteilungen von Vergewaltigern gibt es derzeit nur, wenn sich das Opfer gegen den Vergewaltiger zur Wehr gesetzt hat. Erstarrt das Opfer zum Beispiel aus Angst oder vor Schreck, bleibt eine Verurteilung aus.
LARA wies zudem daraufhin, dass behinderte Frauen, besonders wenn sie in Einrichtungen leben, einer erhöhten Gefahr des Übergriffs und der Vergewaltigung ausgesetzt sind. Bei Frauen mit geistiger Behinderung fehlt oftmals die Abgrenzungsfähigkeit. Dies vergrößert die Gefahr, Opfer zu werden. Hier müssen mehr und bessere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Im Fall von Zwangsprostitution von Ausländerinnen, die in Deutschland leben, hat LARA eine klare Forderung: Änderung des Ausländerrechtes! Den betroffenen Frauen soll ein gesicherter eigenständiger Aufenthaltstitel zuerkannt werden. Nur so werden die Frauen bereit sein, ihre Peiniger anzuzeigen. Vorbild ist das „italienische Modell“ LINK
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/_DIMR_Ste... , das seit vielen Jahren erfolgreich ist.
Nach "italienischem Modell" werden Opferzeuginnen ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis bei Gefährdung im Heimatland auch nach Prozessende zugestanden. Ebenso muss im Heimatland verbliebenen Kindern Nachzugsrecht gewährt werden, um auch sie vor möglichen Racheakten durch Angehörige des Täterkreises zu schützen.
Konkrete Forderungen gibt es auch in Sachen K.O.-Tropfen. Wöchentlich kommen Frauen mit dem Verdacht, vorsätzlich mit K.O.-Tropfen betäubt und vergewaltigt worden zu sein, in die Beratungsstelle. Daher die klare Forderung: Der freie Verkauf der Drogen per Internet muss unterbunden werden.
Wichtig ist hier auch die Präventionsarbeit. Frauen und Mädchen müssen wissen, dass sie niemals Getränke offen und unbeobachtet stehen lassen dürfen, niemals aus fremden Gläsern oder Flaschen trinken sollten und sich Hilfe organisieren müssen, wenn sie sich plötzlich „komisch“ fühlen.
Wichtig ist aber auch die „Beweissicherung“: Um den Verdacht der Verabreichung psychotroper Subtanzen medizinisch überprüfen zu können, muss innerhalb der nächsten 12 Stunden nach Verabreichung eine Blutuntersuchung vorgenommen werden. Gut zu wissen: Bei Verdacht sofort den Urin sammeln und im Kühlschrank aufbewahren. Dieser kann bis zu 48 Stunden auf in Frage kommende Stoffe untersucht werden (auch wenn dies möglicherweise bei einem späteren Gerichtsverfahren nicht anerkannt wird). Noch besser ist es, sofort LARA aufzusuchen.
Forderungen an die Gesundheitspolitik
Bei der gesundheitlichen Versorgung von Opfern sexualisierter Gewalt gilt es Lücken zu schließen. So gibt es zu wenige Traumatherapie Plätze. Zwar werden den Berliner Kliniken von LARA gute Zeugnisse ausgestellt, es mangelt jedoch an Möglichkeiten der Akutversorgung. Hier bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Gefordert wird zudem ein Rechtsanspruch auf eine psycho-soziale Prozessbegleitung, um den psychischen Belastungen, die mit einem Strafprozess einhergehen, frühzeitig begegnen zu können.
Ein Problem ist weiterhin die Kostenübernahme der HIV-Präventionsmaßnahmen. Derzeit müssen die Medikamente, die zur Vermeidung einer Infektion mit HI-Viren verschrieben werden, von den Frauen selbst finanziert werden, sofern diese keine Strafanzeige erstattet haben.
Gefordert wird auch die Möglichkeit der anonymen Spurensicherung durch eine RechtsmedizinerIn. Oftmals brauchen Frauen Zeit, um sich für die Anzeigenerstattung zu entscheiden. Da Sexualstraftaten meist jedoch ohne Zeugen stattfinden, ist die Spurensicherung für die Beweisführung unerlässlich und muss zügig nach der Tat erfolgen. In Berlin kann diese Spurensicherung erfolgen, wenn eine Straftat angezeigt wurde.
Konventionen dieser Art bedürfen der gesellschaftlichen und politischen Öffentlichkeit. Deutschland hat die Istanbul Konvention im Mai 2011 unterzeichnet. Sie ist aber noch nicht ratifiziert und hat hier noch keine Rechtskraft. Das muss sich ändern!
Daher freut es mich sehr, dass sich die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen auf ihrer diesjährigen
Bundesfrauenkonferenz intensiv mit diesen drängenden Herausforderungen befasst hat, und hier als politische Treiberin wirken will.
Um vor Ort in Tempelhof-Schöneberg zu erfahren, welche gesetzgeberischen und Maßnahmen aus Sicht hiesiger ExpertInnen auf dem Weg zur Ratifizierung noch zu ergreifen sind, habe ich am 31. Juli das Projekt „
LARA - Krisen- und Beratungszentrum für vergewaltigte und sexuell belästigte Frauen“ besucht. Fazit: Deutschland muss noch gewaltige Hausaufgaben machen, damit Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt tatsächlich umfassend greift.
Was regelt die Istanbul Konvention?
Es führt eine Reihe neuer Straftatbestände ein, wie zum Beispiel weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Nachstellung, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation. Dies bedeutet, dass Staaten wichtige Straftatbestände in ihr Strafrecht einführen müssen, die es vorher nicht in dieser Form gab.
Es fordert die Einbindung aller zuständigen öffentlichen Behörden und Hilfseinrichtungen, damit Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt mit Hilfe eines integrativen Ansatzes bekämpft werden können.
Um eine effektive Umsetzung der Bestimmungen der Konvention zu gewährleisten, gibt es einen spezifischen Monitoring-Mechanismus („GREVIO”).
Ratifizierung der Istanbul Konvention noch diese Legislaturperiode
Deutschland hat die Konvention bereits im Mai 2011 unterzeichnet, eine Ratifizierung steht allerdings noch aus. Nach deutschem Recht kann ein internationales Abkommen erst dann ratifiziert werden, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen im nationalen Recht dafür geschaffen worden sind. Aufgrund unseres Föderalismusprinzips müssen auch Rechtsnormen der Länder und Kommunen in die Überprüfung der Rechtsnormen einbezogen werden. Ziel ist es vor allem auch, bereits erkannte Versorgungslücken einzelner Zielgruppen (zum Beispiel für Frauen mit Behinderung) abzubauen.
Um den Umsetzungsstand der Istanbul Konvention zu erfahren, habe ich das federführende Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragt. Die Antwort: „Die Bundesregierung (Federführung BMFSFJ) beabsichtigt, das Übereinkommen in der aktuellen Legislaturperiode zu ratifizieren. Für eine Ratifizierung ist nach deutschem Recht erforderlich, dass ein völkerrechtlicher Vertrag wie die Istanbul-Konvention bereits vollständig in nationales Recht umgesetzt ist. Zurzeit wird geprüft, ob gesetzlicher Umsetzungsbedarf auf Bundesebene besteht, insbesondere ob der Straftatbestand der Vergewaltigung (§177 StGB) im Hinblick auf Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzlich angepasst werden muss.“.
Handlungsbedarf aus Sicht der Expertinnen vor Ort
Die Fachberaterinnen von LARA verwiesen sofort auf die hohe Dunkelziffer bei Vergewaltigungsfällen. Zu viele Vergewaltigungen würden aus Scham nicht angezeigt oder weil die betroffenen Frauen die Tortur eines Prozesses nicht durchmachen wollen.
Eine vordringliche Forderung lautet daher: Polizei, Staatsanwaltschaft und RichterInnen müssen für das spezifische Leid der vergewaltigten Frauen sensibilisiert werden. Die Befragung der Opfer sollte - anders als heute üblich - keinerlei Fragen zulassen, die außerhalb des Tathergangs liegt. Fragen nach Art der getragenen Kleidung, der Anzahl von Sexualpartner etc. dienen nicht der Aufklärung der Tat, sondern führen zur Demütigung der betroffenen Frau.
In dem Zusammenhang verwies LARA auch noch einmal auf die Notwendigkeit der Reformierung des Vergewaltigungsparagrafen (§177 StGB). Verurteilungen von Vergewaltigern gibt es derzeit nur, wenn sich das Opfer gegen den Vergewaltiger zur Wehr gesetzt hat. Erstarrt das Opfer zum Beispiel aus Angst oder vor Schreck, bleibt eine Verurteilung aus.
LARA wies zudem daraufhin, dass behinderte Frauen, besonders wenn sie in Einrichtungen leben, einer erhöhten Gefahr des Übergriffs und der Vergewaltigung ausgesetzt sind. Bei Frauen mit geistiger Behinderung fehlt oftmals die Abgrenzungsfähigkeit. Dies vergrößert die Gefahr, Opfer zu werden. Hier müssen mehr und bessere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Im Fall von Zwangsprostitution von Ausländerinnen, die in Deutschland leben, hat LARA eine klare Forderung: Änderung des Ausländerrechtes! Den betroffenen Frauen soll ein gesicherter eigenständiger Aufenthaltstitel zuerkannt werden. Nur so werden die Frauen bereit sein, ihre Peiniger anzuzeigen. Vorbild ist das
„italienische Modell“, das seit vielen Jahren erfolgreich ist.
Nach "italienischem Modell" werden Opferzeuginnen ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis bei Gefährdung im Heimatland auch nach Prozessende zugestanden. Ebenso muss im Heimatland verbliebenen Kindern Nachzugsrecht gewährt werden, um auch sie vor möglichen Racheakten durch Angehörige des Täterkreises zu schützen.
Konkrete Forderungen gibt es auch in Sachen K.O.-Tropfen. Wöchentlich kommen Frauen mit dem Verdacht, vorsätzlich mit K.O.-Tropfen betäubt und vergewaltigt worden zu sein, in die Beratungsstelle. Daher die klare Forderung: Der freie Verkauf der Drogen per Internet muss unterbunden werden.
Wichtig ist hier auch die Präventionsarbeit. Frauen und Mädchen müssen wissen, dass sie niemals Getränke offen und unbeobachtet stehen lassen dürfen, niemals aus fremden Gläsern oder Flaschen trinken sollten und sich Hilfe organisieren müssen, wenn sie sich plötzlich „komisch“ fühlen.
Wichtig ist aber auch die „Beweissicherung“: Um den Verdacht der Verabreichung psychotroper Subtanzen medizinisch überprüfen zu können, muss innerhalb der nächsten 12 Stunden nach Verabreichung eine Blutuntersuchung vorgenommen werden. Gut zu wissen: Bei Verdacht sofort den Urin sammeln und im Kühlschrank aufbewahren. Dieser kann bis zu 48 Stunden auf in Frage kommende Stoffe untersucht werden (auch wenn dies möglicherweise bei einem späteren Gerichtsverfahren nicht anerkannt wird). Noch besser ist es, sofort LARA aufzusuchen.
Forderungen an die Gesundheitspolitik
Bei der gesundheitlichen Versorgung von Opfern sexualisierter Gewalt gilt es Lücken zu schließen. So gibt es zu wenige Traumatherapie Plätze. Zwar werden den Berliner Kliniken von LARA gute Zeugnisse ausgestellt, es mangelt jedoch an Möglichkeiten der Akutversorgung. Hier bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Gefordert wird zudem ein Rechtsanspruch auf eine psycho-soziale Prozessbegleitung, um den psychischen Belastungen, die mit einem Strafprozess einhergehen, frühzeitig begegnen zu können.
Ein Problem ist weiterhin die Kostenübernahme der HIV-Präventionsmaßnahmen. Derzeit müssen die Medikamente, die zur Vermeidung einer Infektion mit HI-Viren verschrieben werden, von den Frauen selbst finanziert werden, sofern diese keine Strafanzeige erstattet haben.
Gefordert wird auch die Möglichkeit der anonymen Spurensicherung durch eine RechtsmedizinerIn. Oftmals brauchen Frauen Zeit, um sich für die Anzeigenerstattung zu entscheiden. Da Sexualstraftaten meist jedoch ohne Zeugen stattfinden, ist die Spurensicherung für die Beweisführung unerlässlich und muss zügig nach der Tat erfolgen. In Berlin kann diese Spurensicherung erfolgen, wenn eine Straftat angezeigt wurde.