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Gesagt. Getan. Gerecht. Mehr und bessere Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Pflegestärkungsgesetz 1

Pflege ist in der Mitte der Gesellschaft. Jeder zweite Mann und zwei von drei Frauen werden pflegebedürftig. In der älter werdenden Gesellschaft steht der steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen ein Mangel an Pflegekräften gegenüber. Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt und wünschen sich so lange wie möglich zu Hause zu bleiben.

Das Pflegestärkungsgesetz 1 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches) beinhaltet mehr und bessere Leistungen für Pflegebedürftige, an Demenz Erkrankte und Angehörige, stärkt die häusliche Pflege, verbessert die Betreuung in der stationären Pflege und die Situation von Menschen, die in der Pflege arbeiten. 

Es bildet die erste Stufe der Reform der Sozialen Pflegeversicherung. Wir setzen damit wichtige Ziele aus unserem Koalitionsvertrag um.

Am Freitag, dem 17. Oktober, berät und beschließt der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz 1 in 2./3. Lesung. Es wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

In dieser Legislaturperiode wird auch die 2. Stufe der Reform, das Pflegegesetz 2,  in Kraft treten. Mit dieser führen wir den neuen Begriff von Pflegebedürftigkeit und das neue Begutachtungsverfahren ein - eine langjährige Forderung der SPD. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits wird dadurch wegfallen. Im Zentrum wird der individuelle Unterstützungsbedarf jeder und jedes Einzelnen stehen. Die gesellschaftliche Teilhabe der Pflegebedürftigen wird verbessert.

Am 1. Januar 2015 wird auch das Pflegezeitgesetz (Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf) in Kraft treten. Es regelt, dass Personen, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen, eine bezahlte Auszeit von ihrer Berufstätigkeit bis zu 10 Tagen nehmen können. Der Gesetzentwurf wurde am Mittwoch, dem 15. Oktober 2014, vom Kabinett verabschiedet. In Vorbereitung ist ein Pflegeberufegesetz. Wir planen eine generalistische Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss. Wir sichern damit mehr Durchlässigkeit, mehr Aufstiegschancen und Freiheit bei der Jobwahl.

Erst alles zusammen ist eine große Reform der Pflege.

Verbesserungen durch das Pflegegesetz 1

1. Das Pflegegesetz 1 bringt wesentliche Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Wir erhöhen die Leistungsbeträge um 4%. Wir verbessern Leistungen in einem Umfang von 2,4 Milliarden Euro. Davon stärken wir mit 1,4 Milliarden Euro die häusliche Pflege, 1 Milliarde Euro kommen der stationären Pflege zugute.
Um die Verbesserungen zu finanzieren, erhöhen wir den Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3%. Davon fließen 0,1% in den Pflegevorsorgefonds. Zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der zweiten Stufe der Pflegereform werden wir den Beitragssatz um weitere 0,2% erhöhen.

2. Die Leistungen der häuslichen Pflege werden ausgeweitet und flexibler gestaltet. Wir unterstützen damit die Angehörigen und ermöglichen Pflegebedürftigen, länger selbstbestimmt in der häuslichen Umgebung zu verbleiben. Die neue Regelung zur gegenseitigen Anrechenbarkeit von Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedeutet flexiblere Möglichkeiten für Angehörige eine Auszeit zu nehmen. Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen niedrigschwelligen Angebote bedeuten spürbare Verbesserungen im Alltag für Pflegebedürftige und Angehörige, z. B. durch Hilfe im Haushalt oder Unterstützung mit Botengängen.
Zudem erhöhen wir die finanzielle Unterstützung für den barrierefreien Umbau der eigenen Wohnung von 2.557 Euro auf künftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Und wir erhöhen die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel wie z. B. Einmalhandschuhe (von bis zu 31 Euro je Monat auf bis zu 40 Euro je Monat).

3. In der stationären Pflege verbessern wir den Betreuungsschlüssel von 1:24 auf 1:20 durch den zusätzlichen Einsatz von bis zu 45.000 Betreuungskräften. Die Betreuungskräfte können von allen Bewohnerinnen und Bewohnern in Anspruch genommen werden, nicht nur von Pflegebedürftigen mit Demenz.

4. Mit dem von der Union gewollten Pflegevorsorgefonds wird ein Sondervermögen gebildet. Dieses soll dazu beitragen, die Belastung für zukünftige Generationen und der heutigen jungen Generation in den Jahren zu begrenzen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in das Alter kommen, in dem sie auf Pflege angewiesen sein könnten. Die Einrichtung dieses Fonds war der Punkt ohne den wir die Beitragserhöhung für Leistungsausweitungen nicht bekommen hätten.

Zusätzliche Informationen zu den Inhalten des Pflegestärkungsgesetzes 1 enthält das Faltblatt der SPD-Bundestagsfraktion.

Wichtige Anliegen der SPD durchgesetzt

In intensiven Verhandlungen mit der Union konnte die SPD wichtige Anliegen durchsetzen:

1. Wir haben durchgesetzt, dass Tariflöhne bei Pflegevergütungsverhandlungen künftig von Kostenträgern nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen. Damit stellen wir die Anerkennung tariflicher sowie entsprechender kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen sicher. Um zu gewährleisten, dass Tariflöhne tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen, können Kostenträger dieses überprüfen.

2. Wir haben unseren Änderungswunsch zur Zeitvergütungsregelung nach § 89 SGB XI in Verbindung mit § 120 SGB XI in den Verhandlungen durchgesetzt. Bisher waren die Pflegedienste durch Regelungen aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz verpflichtet, alternativ zu den pauschalen Komplexleistungen auch Leistungen nach einer Zeitvergütung anzubieten. Nun entfällt die verpflichtende Gegenüberstellung verschiedener Vergütungsvarianten. Dies bedeutet weniger Bürokratie.

3. Wir haben eine zeitnahe Evaluation der neuen Umwidmungsregel für den Bezug von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungleistungen durchgesetzt. Sie wird spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten durchgeführt. Die niedrigschwelligen Leistungen bedeuten deutlich spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Wir halten es aber u. a. für wichtig zu prüfen, wie sich Trägerstrukturen und der Markt für niedrigschwellige Angebote entwickeln. Wir wollen keinen prekären Beschäftigungsmarkt.

Weitere Ergebnisse der Verhandlungen zum Gesetzentwurf

1. Wir haben den Wohngruppenzuschlag erhöht und entwickeln ihn weiter, um ambulante Wohngruppen zu stärken. Ab jetzt besteht ein Anspruch auf den Zuschlag auch dann, wenn mindestens zwei der Wohnungsmitglieder Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sind (Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychisch Erkrankte). Um die Anerkennung von Wohngruppen als solche zu vereinfachen gelten ab jetzt leistungsrechtliche statt wie bisher heimrechtliche Kriterien.

2. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis zu einer Höhe von 40% aus den Pflegesachleistungen umgewidmet werden. Träger niedrigschwelliger Angebote können alternativ Betreuungs- oder Entlastungsleistungen anbieten oder beides aus einer Hand.
Gesagt. Getan. Gerecht. Mehr und bessere Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Pflegestärkungsgesetz 1
Pflege ist in der Mitte der Gesellschaft. Jeder zweite Mann und zwei von drei Frauen werden pflegebedürftig. In der älter werdenden Gesellschaft steht der steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen ein Mangel an Pflegekräften gegenüber. Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt und wünschen sich so lange wie möglich zu Hause zu bleiben.
Das Pflegestärkungsgesetz 1 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches) beinhaltet mehr und bessere Leistungen für Pflegebedürftige, an Demenz Erkrankte und Angehörige, stärkt die häusliche Pflege, verbessert die Betreuung in der stationären Pflege und die Situation von Menschen, die in der Pflege arbeiten. 
Es bildet die erste Stufe der Reform der Sozialen Pflegeversicherung. Wir setzen damit wichtige Ziele aus unserem Koalitionsvertrag um.
Am Freitag, dem 17. Oktober, berät und beschließt der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz 1 in 2./3. Lesung. Es wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten. 
In dieser Legislaturperiode wird auch die 2. Stufe der Reform, das Pflegegesetz 2,  in Kraft treten. Mit dieser führen wir den neuen Begriff von Pflegebedürftigkeit und das neue Begutachtungsverfahren ein - eine langjährige Forderung der SPD. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits wird dadurch wegfallen. Im Zentrum wird der individuelle Unterstützungsbedarf jeder und jedes Einzelnen stehen. Die gesellschaftliche Teilhabe der Pflegebedürftigen wird verbessert.
Am 1. Januar 2015 wird auch das Pflegezeitgesetz (Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf) in Kraft treten. Es regelt, dass Personen, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen, eine bezahlte Auszeit von ihrer Berufstätigkeit bis zu 10 Tagen nehmen können. Der Gesetzentwurf wurde am Mittwoch, dem 15. Oktober 2014, vom Kabinett verabschiedet. In Vorbereitung ist ein Pflegeberufegesetz. Wir planen eine generalistische Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss. Wir sichern damit mehr Durchlässigkeit, mehr Aufstiegschancen und Freiheit bei der Jobwahl.
Erst alles zusammen ist eine große Reform der Pflege.
Verbesserungen durch das Pflegegesetz 1
1. Das Pflegegesetz 1 bringt wesentliche Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Wir erhöhen die Leistungsbeträge um 4%. Wir verbessern Leistungen in einem Umfang von 2,4 Milliarden Euro. Davon stärken wir mit 1,4 Milliarden Euro die häusliche Pflege, 1 Milliarde Euro kommen der stationären Pflege zugute.
Um die Verbesserungen zu finanzieren, erhöhen wir den Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3%. Davon fließen 0,1% in den Pflegevorsorgefonds. Zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der zweiten Stufe der Pflegereform werden wir den Beitragssatz um weitere 0,2% erhöhen.
2. Die Leistungen der häuslichen Pflege werden ausgeweitet und flexibler gestaltet. Wir unterstützen damit die Angehörigen und ermöglichen Pflegebedürftigen, länger selbstbestimmt in der häuslichen Umgebung zu verbleiben. Die neue Regelung zur gegenseitigen Anrechenbarkeit von Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedeutet flexiblere Möglichkeiten für Angehörige eine Auszeit zu nehmen. Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen niedrigschwelligen Angebote bedeuten spürbare Verbesserungen im Alltag für Pflegebedürftige und Angehörige, z. B. durch Hilfe im Haushalt oder Unterstützung mit Botengängen.
Zudem erhöhen wir die finanzielle Unterstützung für den barrierefreien Umbau der eigenen Wohnung von 2.557 Euro auf künftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Und wir erhöhen die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel wie z. B. Einmalhandschuhe (von bis zu 31 Euro je Monat auf bis zu 40 Euro je Monat).
3. In der stationären Pflege verbessern wir den Betreuungsschlüssel von 1:24 auf 1:20 durch den zusätzlichen Einsatz von bis zu 45.000 Betreuungskräften. Die Betreuungskräfte können von allen Bewohnerinnen und Bewohnern in Anspruch genommen werden, nicht nur von Pflegebedürftigen mit Demenz.
4. Mit dem von der Union gewollten Pflegevorsorgefonds wird ein Sondervermögen gebildet. Dieses soll dazu beitragen, die Belastung für zukünftige Generationen und der heutigen jungen Generation in den Jahren zu begrenzen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in das Alter kommen, in dem sie auf Pflege angewiesen sein könnten. Die Einrichtung dieses Fonds war der Punkt ohne den wir die Beitragserhöhung für Leistungsausweitungen nicht bekommen hätten.
Zusätzliche Informationen zu den Inhalten des Pflegestärkungsgesetzes 1 enthält das Faltblatt     LINK     http://www.spdfraktion.de/sites/default/files/web_pflegestaerkungsgesetz...   der SPD-Bundestagsfraktion.
Wichtige Anliegen der SPD durchgesetzt
In intensiven Verhandlungen mit der Union konnte die SPD wichtige Anliegen durchsetzen:
1. Wir haben durchgesetzt, dass Tariflöhne bei Pflegevergütungsverhandlungen künftig von Kostenträgern nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen. Damit stellen wir die Anerkennung tariflicher sowie entsprechender kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen sicher. Um zu gewährleisten, dass Tariflöhne tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen, können Kostenträger dieses überprüfen.
2. Wir haben unseren Änderungswunsch zur Zeitvergütungsregelung nach § 89 SGB XI in Verbindung mit § 120 SGB XI in den Verhandlungen durchgesetzt. Bisher waren die Pflegedienste durch Regelungen aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz verpflichtet, alternativ zu den pauschalen Komplexleistungen auch Leistungen nach einer Zeitvergütung anzubieten. Nun entfällt die verpflichtende Gegenüberstellung verschiedener Vergütungsvarianten. Dies bedeutet weniger Bürokratie.
3. Wir haben eine zeitnahe Evaluation der neuen Umwidmungsregel für den Bezug von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungleistungen durchgesetzt. Sie wird spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten durchgeführt. Die niedrigschwelligen Leistungen bedeuten deutlich spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Wir halten es aber u. a. für wichtig zu prüfen, wie sich Trägerstrukturen und der Markt für niedrigschwellige Angebote entwickeln. Wir wollen keinen prekären Beschäftigungsmarkt.
Weitere Ergebnisse der Verhandlungen zum Gesetzentwurf
1. Wir haben den Wohngruppenzuschlag erhöht und entwickeln ihn weiter, um ambulante Wohngruppen zu stärken. Ab jetzt besteht ein Anspruch auf den Zuschlag auch dann, wenn mindestens zwei der Wohnungsmitglieder Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sind (Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychisch Erkrankte). Um die Anerkennung von Wohngruppen als solche zu vereinfachen gelten ab jetzt leistungsrechtliche statt wie bisher heimrechtliche Kriterien.
2. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis zu einer Höhe von 40% aus den Pflegesachleistungen umgewidmet werden. Träger niedrigschwelliger Angebote können alternativ Betreuungs- oder Entlastungsleistungen anbieten oder beides aus einer Hand.