Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedeutet auch Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig. Rund 1,85 Millionen werden im häuslichen Umfeld ambulant versorgt, rund 1,23 Millionen Menschen von ihnen ausschließlich durch Angehörige betreut. Immer mehr ArbeitnehmerInnen erfahren die Doppelbelastung von Beruf und Pflege. Sie brauchen unsere Unterstützung. Wir können es uns vor dem Hintergrund zunehmender Fachkräfteengpässe auch gar nicht leisten, dass diese Beschäftigten vom Arbeitsmarkt abgehängt werden. Heutzutage muss es möglich sein, Privatleben und Arbeit in Einklang zu bringen. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen schaffen wir die nötigen Freiräume.
Ein neues Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Um mehr Zeit für Pflege und eine bessere Vereinbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundeskabinett am 15. Oktober 2014 auf Initiative der Sozialdemokratinnen Manuela Schwesig, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, den „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ beschlossen.
Besser miteinander verzahnt werden die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit. Sie werden gemeinsam weiterentwickelt. Zentrale Neuerungen sind der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Eine Freistellung wird künftig auch möglich sein, wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind außerhäuslich betreut werden soll. Eine Begleitung in der letzten Lebensphase findet ebenfalls Berücksichtigung. Die Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden können, beträgt insgesamt 24 Monate. Darüber hinaus wird der Kreis der pflegebedürftigen nahen Angehörigen zeitgemäß erweitert. Künftig werden auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen. Diese Neuregelungen werden zu Beginn 2015 in Kraft treten.
Die drei Säulen im Einzelnen:
1. Zehntägige Freistellung mit Lohnersatzleistung von der Arbeit für eine akute Pflegesituation
ArbeitnehmerInnen, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen kurzfristig Zeit brauchen für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder eine pflegerischen Versorgung, können eine sogenannte kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen geltend machen. Neu ist, dass für diese 10 Arbeitstage erstmals ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung analog dem Kinderkrankengeld beantragt werden kann. Das Pflegeunterstützungsgeld fängt einen Großteil des Verdienstausfalles auf.
2. Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen:
Beschäftigte, die für maximal sechs Monate ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder teilweise reduzieren, erhalten nun für diese Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Bewältigung ihres Lebensunterhaltes. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erhalten. Es muss allerdings nach dem Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. Beschäftigte können künftig auch ihre minderjährigen pflegebedürftigen Kinder in einer außerhäuslichen Umgebung betreuen sowie ihre nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate begleiten.
3. Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Auch diejenigen ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gegenüber einem Arbeitgeber, der allerdings in der Regel 15 oder mehr Angestellte haben muss, wird neu eingeführt. Künftig sind diese Beschäftigten für die Dauer von längstens 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen freizustellen. Außerdem haben Beschäftigte auch dann einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Freistellung, wenn sie die außerhäuslich stattfindende Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes übernehmen.
Der Kündigungsschutz gilt - wie schon bisher bei der Pflegezeit - von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung.
Vorgesehen ist ferner eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag zur Vermeidung einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens für die Beschäftigten stunden; darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschen der Darlehensschuld.
Lebensqualität steigern
Mit den Möglichkeiten, die dieses Gesetz bietet, soll vermieden werden, dass ArbeitnehmerInnen wegen eines familialen Pflegefalls ihre Beschäftigung aufgeben (müssen). Sie bleiben den Arbeitgebern als wichtige Fachkräfte mit ihrem Erfahrungswissen erhalten.
Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Dies ist erforderlich, da die mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 am 17. Oktober beschlossene Beitragserhöhung der Sozialen Pflegeversicherung um 0,3 Prozent zum 1. Januar 2015 auch der Finanzierung des Pflegeunterstützungsgeldes dient.
Wir wissen: Jede Pflegesituation ist individuell. Wir wollen: Politik muss flexible Instrumente zur Bewältigung ermöglichen. Nur so erhalten Familien Zeit für die Pflege und unsere Gesellschaft Kraft für die Bewältigung des demografischen Wandels.