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Das Dritte Pflegestärkungsgesetz nun in der parlamentarischen Beratung

Die Situation der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und der Beschäftigten in der Pflege stehen im Mittelpunkt dieser Legislatur. Endlich, sage ich als Berichterstatterin für die Soziale Pflegeversicherung der SPD-Bundestagsfraktion. Bisher konnten wir mit dem Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) bereits seit dem 1. Januar 2015 die Leistungen für die Pflegebedürftigen ausweiten und dazu beitragen, die Personalsituation in einigen Bereichen zu verbessern. Mit dem seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen PSG II haben wir einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der körperliche, psychische und mentale Einschränkungen gleichermaßen anerkennt. In einem neuen Begutachtungsverfahren wird ermittelt, wie selbständig die jeweilige Person ist. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Um bei der Umstellung der bisherigen drei Pflegestufen auf die ab dann geltenden fünf Pflegegrade nicht Millionen Menschen zu verunsichern, gilt ein Vertrauensschutz.

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärken wir die Pflegeberatung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor Ort in den Städten und Gemeinden, in den Berliner Bezirken. Damit leisten wir einen Beitrag zu einer besseren wohnortnahen Pflegeinfrastruktur. Mit dem PSG III soll vieles umgesetzt werden, was eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits 2015 empfohlen hatte. Außerdem werden zur Bekämpfung von Pflegebetrug die Kontrollen verschärft. Die 1. Lesung des „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)“ (Drs. 18/9518) hat am 23. September stattgefunden. Als Berichterstatterin habe ich in meiner Rede die wichtigsten Punkte vorgestellt. Wer an den Beiträgen aller RednerInnen interessiert ist, kann diese hier anschauen.

Versorgung in der Pflege sicherstellen

In unserem föderalen Staatswesen sind die Bundesländer dafür verantwortlich, eine leistungsfähige und ausreichende Versorgungsinfrastruktur in der Pflege vorzuhalten. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit den Herausforderungen einer zufriedenstellenden Versorgungsstruktur befassen. Das PSG III sieht vor, dass sich künftig auch die Pflegekassen an diesen Ausschüssen beteiligen müssen. Das Ziel ist, dass sich auch diese mit regionalen Fragestellungen und sektorenübergreifender Versorgung auseinandersetzen. Die Empfehlungen der Ausschüsse zur Versorgungsverbesserung müssen von den Pflegekassen bei Vertragsverhandlungen miteinbezogen werden. So wollen wir beispielsweise eine Unterversorgung in der ambulanten Pflege vermeiden helfen.

Mehr Beratungsangebote schaffen

Ein sehr wichtiges Ziel des PSG III ist es, die Beratung von Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu verbessern. Dazu sollen Kommunen für fünf Jahre das Recht erhalten, Pflegestützpunkte einzurichten. Sie sollen auch Beratungsgutscheine von Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Für fünf Jahre sollen 60 Kommunen zudem Modellvorhaben für eine bessere Pflegeberatung initiieren und kommunale Beratungsstellen aufbauen können. In den Pflegestützpunkten solle die gesamte Beratung „rund um die Pflegebedürftigkeit“ erbracht werden. Wir sind davon überzeugt, dass Kommunen eigentlich diejenigen sein sollten, die am besten wissen, bzw. am besten wissen müssten, wir die Situation vor Ort ist: Was ist zufriedenstellend vorhanden? Was fehlt und muss noch initiiert werden? Ob und welche Kommune sich beteiligt ist eine Entscheidung der Bundesländer. Dabei haben die Kommunen auch die Möglichkeit, sich am Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Pflegealltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen.

Kontrolle von Pflegediensten verstärken

Auf viel Empörung sind die öffentlich bekannt gewordenen Fälle von Abrechnungsbetrug bei ambulanten Pflegediensten gestoßen. Wir werden die Kontrollmöglichkeiten verbessern: Der Medizinische Dienst kann künftig auch unangemeldet die Bücher von Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, prüfen, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. Zudem sollen die Instrumente der Qualitätssicherung weiterentwickelt werden.

Mit dem PSG III wird der mit dem PSG II eingeführte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in allen Sozialgesetzen verankert. Dazu zählen neben der Pflegeversicherung (SGB XI) und Sozialhilfe (SGB XII) auch die Hilfe zur Pflege (SGB XII). Intensive parlamentarische Diskussionen wird es noch hinsichtlich der Abgrenzungsregelungen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung beziehungsweise der Hilfe zur Pflege geben. Den Mitgliedern der SPD-Bundestagsfraktion sind schließlich beide Gesetze sehr wichtig: sowohl das Bundesteilhabegesetz als auch das dritte Pflegestärkungsgesetz. Wir wollen beide große Gesetze in den kommenden parallel verlaufenden parlamentarischen Beratungen noch in diesem Jahr zum Erfolg bringen.