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Stalking-Opfer sollen besser geschützt werden

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) will Stalking-Opfer besser schützen und eine Verurteilung der Täter erleichtern. Unter anderem sieht sein nun im Deutschen Bundestag beratener Gesetzentwurf eine Anpassung im Strafrecht vor. Bislang muss nachgewiesen werden, dass das Leben von Opfern durch Stalking nachweislich schwerwiegend beeinträchtigt ist, damit eine Täterin oder ein Täter strafrechtlich belangt werden kann. Künftig soll Stalking auch dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert.

 

Geringere Hürden für Strafverfolgung geplant

Unerwünschte Anrufe oder Mails, sich ständig beobachtet fühlen - für einen Menschen, der "gestalked" wird, wird häufig ein Alptraum Wirklichkeit. Daher hat die Gesetzgeberin bereits 2007 das beharrliche Nachstellen ("Stalking") als Straftat gegen die persönliche Freiheit in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Doch entscheidend für die Strafbarkeit war bisher vor allem, ob und wie das Opfer darauf reagiert. Entscheidend war also erneut - vgl. die alten Regeln des Sexualstrafrechts - das Opferverhalten und nicht das der TäterInnen. Das soll sich nun ändern.

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober in 1. Lesung den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“ der Bundesregierung (Drs. 18/9946) beraten, der Bürgerinnen und Bürger, die Opfer von Nachstellungen („Stalking“) sind, besser unterstützen und die Täterinnen und Täter schneller zur Verantwortung ziehen soll.

Auf Initiative von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) soll vor allem das Strafrecht geändert werden. Denn bisher konnte eine Stalkerin bzw. ein Stalker strafrechtlich erst dann belangt werden, wenn das Opfer durch Umzug, Arbeitsplatzwechsel oder durch andere fundamentale Änderungen der eigenen Lebenssituation ihrem Leidensdruck nachgegeben haben. Die Strafbarkeit wird nach geltendem Recht also nicht von der Handlung des Täters oder deren Qualität abhängig gemacht, sondern vor allem von der Reaktion des Opfers.

Ich finde das nicht richtig: Es verdienen auch diejenigen den Schutz des Strafrechts, die sich nach außen hin vom Stalking unbeeindruckt geben. Stalking-Opfer und ihre Familien leiden oft unter schweren psychischen Belastungen, unabhängig davon, ob sie ihr Leben auf Grund des Stalkings grundlegend umstellten oder nicht.

Mehr Unterstützung für Stalking-Opfer

Künftig soll ein tatsächlicher „Erfolgseintritt“ des Stalkings zur Ahndung nicht länger notwendig sein. Für die Strafbarkeit soll es genügen, wenn jemand beharrlich einer anderen Person unbefugt nachstellt, und das Verhalten objektiv „dazu geeignet ist“, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Auch soll durch das geplante Gesetz die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft entfallen, ein Verfahren wegen Stalking unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Privatklage einzustellen. Denn wenn Opfer das Verfahren gegen den Stalker selbst betreiben müssen, tragen sie auch das Kostenrisiko. Das hat in den letzten Jahren nachweislich viele Stalking-Opfer abgeschreckt, gegen ihre Peinigerin bzw. ihren Peiniger juristisch vorzugehen. Um die Opfer zu entlasten, soll in Zukunft wieder die Staatsanwaltschaft allein über eine Anklage gegen eine Stalkerin oder einen Stalker entscheiden.

Eine dritte Verbesserung ist für den Opferschutz in Gewaltschutzverfahren vor den Familiengerichten geplant. Denn diese Verfahren sind für viele Stalking-Opfer und für Opfer häuslicher Gewalt eine weitere wichtige Möglichkeit, um staatlichen Schutz zu erlangen. Wenn sich der Täter oder die Täterin in einem Gewaltschutzverfahren per Vergleich etwa dazu verpflichtet, vom Opfer Abstand zu halten und das Familiengericht diesen Vergleich bestätigt, soll der Verstoß des Täters gegen diese Verpflichtung zukünftig ebenfalls strafbar sein.