Anlässlich der Entscheidung des Deutschen Bundestags gegen eine Änderung der Regelung zur künstlichen Befruchtung im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) erklärt Mechthild Rawert, zuständige Berichterstatterin der AG Gesundheit:
Die gesetzlichen Krankenkassen werden auch in Zukunft bei unverheirateten Paaren keine Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen. Nach wie vor gilt aber: Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, verheiratet oder unverheiratet, haben bei ungewollter Kinderlosigkeit einen Leistungsanspruch auf medizinische Maßnahmen wie Arzneimittel, chirurgische Eingriffe oder eine psychotherapeutische Behandlung. Diese Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor der künstlichen Befruchtung.