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Arzneimittelversorgung im Sinne von Patientinnen und Patienten

Am 20. Februar 2014 haben wir im Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass den schillernden - schon abgekürzten - Namen „14. SGB V-Änderungsgesetz“ trägt. Was steht hinter dem sperrigen Namen?

AMNOG im Wandel
Patientinnen und Patienten sollen ausreichend mit Arzneimitteln versorgt werden. Die Versorgung ist gewährleistet, wenn die abgegebenen Medikamente nicht zu viel kosten; andererseits hängen Forschung und Neuentwicklung von Arzneimitteln davon ab, dass der Arzneimittelmarkt diese Kosten trägt.

Nachdem die Arzneimittelkosten stark gestiegen waren, entschied sich der Gesetzgeber im Jahr 2010, das Preismonopol der Pharmahersteller zu durchbrechen und den Arzneimittelmarkt stärker zu regulieren. Das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (kurz: AMNOG) verpflichtet die Hersteller ab 2011, ihre neuen Produkte nach der Markteinführung einer frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu unterziehen. Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat Schwarz-Gelb zur Freude der Arzneimittelhersteller noch zwei einschneidende Änderungen an der frühen Nutzenbewertung vorgenommen: Die Auswahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie sowie die Preisfestsetzung durch die Schiedsstelle, wenn sich Hersteller und GKV nicht einigen können.

Wird festgestellt, dass es keinen Zusatznutzen im Vergleich zum Bestandsmarkt gibt, wird das neue Arzneimittel einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Wird ein Zusatznutzen festgestellt, verhandeln die Hersteller mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über den Preis. Für die Verhandlungen hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt mit dem Ziel, dass die Versorgung mit neuen Arzneimitteln zu angemessenen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Angemessen heißt, dass sich die Preise der neuen Arzneimittel am Zusatznutzen für die Patientinnen und Patienten orientieren und nicht an den Wunschvorstellungen der Unternehmen. Entscheidend ist also, ob und für welche PatientInnengruppen neue Arzneimittel einen Zusatznutzen haben. Der ausgehandelte Preis gilt dann auch für die privaten Krankenversicherungen.  Das gesamte Verfahren ist im 5. Sozialgesetzbuches (SGB V: gesetzliche Krankenversicherung) geregelt.

Die aktuelle Gesetzesänderung
Ziel des jetzt verabschiedeten Änderungsgesetzes ist, die Ausgaben der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung für Arzneimittel stabil zu halten. Die Arzneimittelpreise sollen auch im kommenden Jahr stabil bleiben. Dazu war es notwendig, das so genannte Preismoratorium für patentgeschützte Medikamente zu verlängern. Es war begrenzt bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Nun reicht die Frist bis zum 31. Dezember 2017. Dieses Preismoratorium garantiert den Krankenkassen seit August 2010 einen Rabatt auf die Arzneimittel, deren Preise gegenüber dem 1. August 2009 durch die Pharmaunternehmen erhöht wurden. Diese Rabatte liegen bis zum 31. Dezember dieses Jahres bei sechs Prozent. Im kommenden Jahr sollen sie um einen Prozentpunkt auf sieben Prozent erhöht werden.

Darüber hinaus wurde auf den sogenannten AMNOG-Bestandsmarktaufruf verzichtet. Ursprünglich hatte das AMNOG vorgesehen, dass auch ältere patentgeschützte Arzneimittel der Preisbildung nach dem AMNOG unterliegen. Der Verzicht führt dazu, dass die administrativen Kosten bei den Pharmaunternehmen und der Sozialversicherungen gesenkt werden.