Geduldete Auszubildende müssen gezielt unterstützt werden. Die Integration junger Menschen in die Berufsausbildung und damit in den Arbeitsmarkt ist notwendig und sinnvoll. Ich begrüße es daher sehr, dass der Gesetzentwurf „Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften“ vorsieht, dass junge Menschen mit einer Aufenthaltsduldung (Geduldete) bereits ab 1. Januar 2016 nach einer Voraufenthaltsdauer von15 Monaten Zugang zu drei ausbildungsfördernden Leistungen haben sollen. Der Gesetzentwurf wurde im Bundestag am 15. Oktober 2015 in 1. Lesung beraten.
- Sie sollen so während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller mit der Berufsausbildungsbeihilfe als Ergänzung zur Ausbildungsvergütung gefördert werden können, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen.
- Sie sollen, wenn sie aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen, von der „Assistierten Ausbildung“ profitieren können. Dieses erst seit 1. Mai 2015 existierende Instrument bereitet benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vor und begleitet sie während der Ausbildung. Die Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen.
- Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. Dazu gehören der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten durch Nachhilfeangebote oder eine sozialpädagogische Begleitung. Ziel ist, so insbesondere Ausbildungsabbrüche von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern zu verhindern.
Seit 2014 erstattet der Bund den Ländern 100 Prozent der Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Infolge der eingetretenen Bundesauftragsverwaltung hat sich Präzisierungsbedarf bei der Vorschrift über die Anrechnung von Einkommen ergeben, der mit Hilfe des Gesetzentwurfes umgesetzt werden soll. Außerdem ist darin eine Neuregelung der Vorschrift über die Nachweislegung der Länder für abgerufene Bundesmittel vorgesehen.
Ansonsten dient der Gesetzentwurf als „Omnibus-Gesetz“, um weitere wichtige Maßnahmen - zum Beispiel Regelungen zur landwirtschaftlichen „Hofabgabeverpflichtung“ zeitnah umzusetzen.