Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Entscheidungen im Juni 2012 festgestellt, dass die bisherige Regelung des Paragrafen 1906 BGB, dass Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden, nicht ausreichend sind. Es entschied, dass es eines eigenen Gesetzes bedürfe, welches die betreuungsrechtlichen Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen neu zu regeln habe. Nur so sei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die mit einer ärztlichen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriffe in elementare Grundrechte Genüge getan. Seit dem Urteilsspruch herrschte große Rechtsunsicherheit - aber auch die Gelegenheit für die Gesellschaft, sich mit der Fortentwicklung der psychiatrischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen oder einer seelischen oder geistigen Behinderung intensiv auseinanderzusetzen.