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Bessere Lebensmittelkennzeichnung für Allergiker

Neue Pflicht zur Kennzeichnung von "Weichtieren" und "Lupinen" auf Lebensmitteln

Seit dem 23.12.2008 müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zwei Hauptallergene zusätzlich gekennzeichnet werden: Enthält ein Lebensmittel in unverarbeiteter oder in verarbeiteter Form "Weichtiere" oder "Lupine", muss dies auf der Verpackung gekennzeichnet sein: im Produktnamen, in der Zutatenliste oder durch einen gesonderten Hinweis.

Künftig müssen auch geringste Gehalte angegeben werden, da es grundsätzlich keine Schwellenwerte gibt.

Neue Pflicht zur Kennzeichnung von "Weichtieren" und "Lupinen" auf Lebensmitteln

Seit dem 23.12.2008 müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zwei Hauptallergene zusätzlich gekennzeichnet werden: Enthält ein Lebensmittel in unverarbeiteter oder in verarbeiteter Form "Weichtiere" oder "Lupine", muss dies auf der Verpackung gekennzeichnet sein: im Produktnamen, in der Zutatenliste oder durch einen gesonderten Hinweis.

Künftig müssen auch geringste Gehalte angegeben werden, da es grundsätzlich keine Schwellenwerte gibt.

Lupinenmehl und Weichtiere wie Schnecken, Austern, Muscheln und hieraus hergestellte Weichtierzeugnisse sind so genannte "potente" Allergene. Für bestimmte Allergiker reichen bereits geringe Mengen aus, um allergische Symptome oder lebensmittelallergische Reaktionen auszulösen, die lebensbedrohlich sein können.

Belastung beim Weihnachtsgebäck deutlich gesunken

Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit liegen erste von den Ländern erhobene Untersuchungsergebnisse zu Acrylamid im Weihnachtsgebäck vor. Auch wenn bislang nur eine geringe Anzahl von Daten vorliegt, ist bereits ein eindeutiger Trend erkennbar: Die Belastung von Weihnachtsgebäck mit Acrylamid ist deutlich gesunken. Alle Ergebnisse bescheinigen dem untersuchten Weihnachtsgebäck, dass der Verzehr unbedenklich ist.

„Auch wenn die ersten Untersuchungsergebnisse erfreulich sind, sind die zuständigen Länderbehörden aufgefordert, weitere Kontrollen vorzunehmen. Hierbei muss das Verbraucherinformationsgesetz in Sinne der VerbraucherInnen zum Tragen kommen. Hersteller- und Produktnamen müssen unverzüglich veröffentlicht werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher solche Produkte meiden und sich schützen können. Acrylamid stellt ein ernstzunehmendes gesundheitliches Risiko dar. Deshalb darf nicht gewartet werden, bis das Weihnachtsgebäck verzehrt und das Problem "gegessen" ist“, so Rawert.

Mehr Transparenz in der Telekommunikation

Mehr Transparenz, die bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung von Sanktionen und eine Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur: Dies sind die zentralen Punkte eines Regierungsentwurfs eines Ersten Gesesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, der am 12. November in 1. Lesung vom Bundestag beraten wurde.

Künftig soll der VerbraucherInnen besser über 0180- Nummern informiert werden.

Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung

Am 12. November hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in 1. Lesung beraten.

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Außerdem werden vermehrt Fälle von vermeintlich oder tatsächlich „untergeschobenen“ Verträgen, insbesondere im Zusammenhang mit Telefonwerbung bekannt.

Bereits nach geltendem Recht ist Werbung durch Telefonanrufe rechtswidrig, wenn sie ohne Einwilligung des Angerufenen erfolgt. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis allerdings auf Schwierigkeiten. Meist liegen die erforderlichen Angaben zu dem AnruferInnen gar nicht vor. Das ist z. B. der Fall, wenn die Anrufer ihre Rufnummer unterdrücken.

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